Verwaltungsabkommen - ABG 1975 - (NL)

RiABG: Zu Artikel 12

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Artikel 12 [Haushaltsmittel, Mittelbedarf]

 

12.1 

Die Streitkräfte teilen den deutschen Behörden bereits mit Anforderungsschreiben (Artikel 10.1.1) die Höhe der für die Baumaßnahme bereitgestellten Haushaltsmittel mit.

12.2

Der für die Durchführung der einzelnen Baumaßnahmen verfügbare Betrag wird den deutschen Behörden mit der Zustimmung zur Haushaltsunterlage  Bau  (Artikel 10.1.3) mitgeteilt.

12.3

Die Bindung oder die Überschreitung der in den Aufträgen vereinbarten Beträge (Artikel 7.1.6) bedarf der schriftlichen Zustimmung der Streitkräfte

12.4 

Sobald ein Mehrbedarf für eine Baumaßnahme absehbar ist, unterrichten die deutschen Behörden die Streitkräfte über dessen voraussichtliche Höhe und übermitteln sobald wie möglich eine ausführliche Begründung sowie eine detaillierte Aufstellung für den zusätzlichen Mittelbedarf.

12.5 

Kosten, die über den bewilligten Betrag hinausgehen, werden von den Streitkräften nur  dann übernommen, wenn ihre vorherige Zustimmung dazu vorliegt.