RiABG (NL)

 

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Zu Artikel 12 [Haushaltsmittel, Mittelbedarf]

 

12.1 

„Bereitgestellte Haushaltsmittel“ im Sinne des Artikels 12.1 ABG 1975 sind Haushaltsmittel, die von den niederländischen Streitkräften nach eigenen Schätzungen in deren Haushaltsplan vorgesehen sind.

12.2

Der „verfügbare Betrag“ im Sinne des Artikels 12.2 ABG 1975 bezeichnet den finanziellen Rahmen für die bis einschließlich Artikel 7.1.5 ABG 1975 zu erbringenden Leistungen.

12.3

Die „vereinbarten Beträge“ im Sinne des Artikels 12.3 ABG 1975 und die „bewilligten Beträge“ im Sinne des Artikels 12.5 ABG 1975 sind diejenigen, welche die niederländischen Streitkräfte mit Teil II der Formblätter ABG 4 bzw. ABG 5 als festgestellt bestätigt haben.

12.4

Zu Artikel 12.5 ABG 1975 siehe auch die Ausnahmeregelung in Artikel 16.1.2.5 ABG 1975.

12.5

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der niederländischen Streitkräfte darf der für die Durchführung eines Vertrages verfügbare Betrag nach Artikel 12 ABG 1975 nicht überschritten werden. Dies gilt nicht für Zahlungen im Sinne des Artikels 16.1.2.5 ABG 1975.