Verwaltungsabkommen - ABG 1975 - (NL)

 

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Artikel 15 [Verfahren und Kosten bei Streitigkeiten]

 

Für Verfahren und Kosten bei Streitigkeiten aus Verträgen, die von den deutschen Behörden für Rechnung der Streitkräfte abgeschlossen werden, gelten Artikel 44 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und die dazu geschlossenen Verwaltungsabkommen.