Verwaltungsabkommen - ABG 1975 - (NL) |
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Artikel 15 [Verfahren und Kosten bei Streitigkeiten]
Für Verfahren und Kosten bei Streitigkeiten aus Verträgen, die von den deutschen Behörden für Rechnung der Streitkräfte abgeschlossen werden, gelten Artikel 44 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und die dazu geschlossenen Verwaltungsabkommen. |