RiABG (NL)

 

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Zu Artikel 20 [Umfang der Entschädigung]

 

20.1 

Die deutschen Behörden erhalten eine Entschädigung nach Artikel 21 bis 24 ABG 1975 auch dann, wenn eine nach Artikel 10.1 ABG 1975 angeforderte Baumaßnahme nach Übermittlung des Anforderungsschreibens als NATO-Baumaßnahme ganz oder teilweise genehmigt wurde.

 

Durch die nachträgliche Genehmigung wird die Baumaßnahme weder unterbrochen noch vorzeitig beendigt, sondern entsprechend den ABG 1975 fortgeführt und abgerechnet.

20.2

Für nicht vollständig durchgeführte Baumaßnahmen siehe Artikel 24 ABG 1975.

20.3 

Eine verspätete Übermittlung im Sinne des Artikels 20.2 ABG 1975 liegt vor, wenn die niederländischen Streitkräfte das Ersuchen um Beachtung der Vorschriften der niederländischen Streitkräfte erst nach Fertigstellung und Vorlage der nach Artikel 7.1.3 ABG 1975 vorgesehenen Unterlagen (HU-Bau) an die deutschen Behörden richten.

 

Die angemessene Entschädigung für zusätzliche Planungsarbeiten nach Artikel 20.2 ABG 1975 wird in der Regel entsprechend den Vomhundertsätzen des Artikels 23 ABG 1975 festgelegt.

20.4

Für andere als die in Artikel 20.2 ABG 1975 genannten zusätzliche Planungsarbeiten, die sich als Folge der Änderung von Planungsvorgaben durch die niederländischen Streitkräfte ergeben, erhalten die deutschen Behörden eine nach Artikel 24 ABG 1975 zu berechnende Entschädigung, wenn die Änderungsersuchen nach Zustimmung zur KVM-Bau gestellt werden.

 

Auch vor Zustimmung zur KVM-Bau sind die Leistungen aus ausdrücklichen Änderungsersuchen der niederländischen Streitkräfte grundsätzlich angemessen zu vergüten, wenn dadurch wesentliche Planungsleistungen oder wesentliche Teile von Planungsleistungen erneut zu erbringen sind.