Verwaltungsabkommen - ABG 1975 - (NL)

 

Aktuelle Seite drucken

Artikel 21 [Anrechenbare Kosten]

 

21.1 

Die Entschädigung für eine bestimmte Baumaßnahme wird mit einem Vom-Hundert-Satz der nach 21.3 anrechenbaren Kosten der Baumaßnahme berechnet.

21.2

Als Baumaßnahme im Sinne von 21.1 gilt die Gesamtheit der auf einer Baustelle aufgrund einer einzigen Haushaltsunterlage - Bau - zu erbringenden Leistungen.

21.3

Als anrechenbare Baukosten für die Entschädigung gelten mit Ausnahme derjenigen Steuern und Abgaben, von denen die Streitkräfte befreit sind, folgende tatsächliche Aufwendungen für:

 

21.3.1 

das Herrichten,

 

 

jedoch nur soweit diese Arbeiten unmittelbar durch die deutschen Baubehörden geplant werden,

 

21.3.2

die Erschließung,

 

 

jedoch nur soweit diese Arbeiten unmittelbar durch die deutschen Baubehörden geplant werden,

 

21.3.3

das Bauwerk,

 

21.3.4

das Gerät,

 

 

sofern es nicht von den Streitkräften zur Verfügung gestellt wird,

 

21.3.5

die Außenanlagen, die von den Streitkräften getragen werden,

 

 

jedoch nur soweit diese Arbeiten durch die deutschen Baubehörden geplant werden,

 

21.3.6

die zusätzlichen Maßnahmen,

 

 

jedoch nur soweit diese von den Streitkräften ausdrücklich gefordert werden,

 

21.3.7

die Baunebenkosten,

 

 

jedoch nur die Lieferung eines Modells, die Beauftragung bildender Künstler, soweit die Streitkräfte es ausdrücklich verlangt haben sowie die Kosten für das Richtfest innerhalb, der in der Haushaltsunterlage - Bau - gebilligten Grenzen.