Verwaltungsabkommen - ABG 1975 - (NL) |
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Artikel 21 [Anrechenbare Kosten]
21.1 |
Die Entschädigung für eine bestimmte Baumaßnahme wird mit einem Vom-Hundert-Satz der nach 21.3 anrechenbaren Kosten der Baumaßnahme berechnet. |
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21.2 |
Als Baumaßnahme im Sinne von 21.1 gilt die Gesamtheit der auf einer Baustelle aufgrund einer einzigen Haushaltsunterlage - Bau - zu erbringenden Leistungen. |
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21.3 |
Als anrechenbare Baukosten für die Entschädigung gelten mit Ausnahme derjenigen Steuern und Abgaben, von denen die Streitkräfte befreit sind, folgende tatsächliche Aufwendungen für: |
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21.3.1 |
das Herrichten, |
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jedoch nur soweit diese Arbeiten unmittelbar durch die deutschen Baubehörden geplant werden, |
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21.3.2 |
die Erschließung, |
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jedoch nur soweit diese Arbeiten unmittelbar durch die deutschen Baubehörden geplant werden, |
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21.3.3 |
das Bauwerk, |
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21.3.4 |
das Gerät, |
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sofern es nicht von den Streitkräften zur Verfügung gestellt wird, |
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21.3.5 |
die Außenanlagen, die von den Streitkräften getragen werden, |
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jedoch nur soweit diese Arbeiten durch die deutschen Baubehörden geplant werden, |
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21.3.6 |
die zusätzlichen Maßnahmen, |
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jedoch nur soweit diese von den Streitkräften ausdrücklich gefordert werden, |
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21.3.7 |
die Baunebenkosten, |
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jedoch nur die Lieferung eines Modells, die Beauftragung bildender Künstler, soweit die Streitkräfte es ausdrücklich verlangt haben sowie die Kosten für das Richtfest innerhalb, der in der Haushaltsunterlage - Bau - gebilligten Grenzen. |