RiABG (NL)

 

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Zu Artikel 24 [Entschädigung bei Teilleistungen und Unterbrechung; Kosten freiberuflich Tätiger]

 

24.1 

Artikel 24.1 bis 24.2 ABG 1975 finden nicht nur bei laufenden Baumaßnahmen Anwendung, die komplett von den niederländischen Streitkräften storniert werden, sondern auch bei Baumaßnahmen, die in der Planungsphase storniert werden.

 

Verlangen die niederländischen Streitkräfte die Erbringung eines Teils oder aller in den Artikeln 7.1.1 bis 7.1.5 ABG 1975 genannten Dienstleistungen im Hinblick auf zusätzliche Bauleistungen, die jedoch nicht Bestandteil des endgültig vergebenen Auftrags sind, so werden die zusätzlichen Baukosten, die bei einer Auftragsvergabe für diese Arbeiten entstanden wären, für die Berechnung der Entschädigung für die erbrachten Dienstleistungen zugrunde gelegt.

24.2

Bei der Berechnung der Entschädigung nach den in Artikel 24.1.1 bis 24.2 ABG 1975 festgelegten Entschädigungssätzen ist nach folgendem Beispiel zu verfahren:

 

Anrechenbare Gesamtkosten der Baumaßnahme:

 

100.000,- EUR

 

- Der Entschädigungssatz nach Artikel 20.1 / 23.1.1 ABG 1975 = 7 % ergäbe bei einer vollständig ausgeführten Baumaßnahme eine Verwaltungskostenentschädigung von 7.000,- EUR.

 

- Nach Artikel 24.1 bzw. 24.1.1.6 ABG 1975 sind 65 % von 7 % anzusetzen; das ergibt einen Entschädigungssatz von:

 

  100.000,- EUR  x  0,07  x  0,65 = 4.550,- EUR

 

- Nach Artikel 24.1.2 ABG 1975 ist bei einer Baumaßnahme, die bis zu 90 % durchgeführt wird, der Hinzurechnungsbetrag wie folgt zu ermitteln:

 

  7.000,- EUR  x  0,90  x  0,30 = 1.890,- EUR

 

Ergibt eine Gesamtentschädigung von 6.440,- EUR.

 

- Entschädigung nach Artikel 24.2 ABG 1975

 

  Bei Kosten des freiberuflich Tätigen von 6.440,- EUR ergibt sich eine Gesamtentschädigung von 6.440,- EUR.

 

Bei Kosten über 6.440,- EUR bis 6.999,- EUR ist die Entschädigung mit dem jeweiligen Betrag, der für den oder die freiberuflich Tätigen aufzuwenden ist, festzusetzen.

 

Bei Kosten ab 7.000,- EUR sind jedoch nur 7.000,- EUR als Höchstbetrag anzusetzen.

24.3

Einer Zustimmung der niederländischen Streitkräfte zur Einschaltung freiberuflich Tätiger bedarf es nicht.