RiABG (NL)

 

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Zu Artikel 7 [Aufgaben der deutschen Behörden]

 

7.1

Die zuständige oberste technische Instanz des Bundes bzw. die zuständige Fachaufsicht führende Ebene als technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz erteilt den Auftrag zur Durchführung der von den niederländischen Streitkräften mit Formblatt ABG 3 angeforderten Leistungen unverzüglich nach Erhalt der Anforderung.

 

Spätestens 1 Monat nach Erhalt dieses Auftrages bzw. einer unmittelbaren Anforderung (ABG 3) legt das Bauamt in Abstimmung mit dem Eerstaanwezend Ingenieur Directeur der Dienst Vastgoed Defensie Directie Noord Vestiging Duitsland bzw. dessen Vertreter den zeitlichen Ablauf der angeforderten Leistungen fest und übergibt den niederländischen Streitkräften einen entsprechenden Zeitplan.

7.2

Das baufachliche Gutachten über die Eignung eines Grundstücks nach Artikel 7.12 ABG 1975 kann mit Zustimmung der niederländischen Streitkräfte die Auswirkungen von Altlasten und Hochwasserschutz berücksichtigen.

 

Mit den in Artikel 7.1.3 bis 7.1.6 ABG 1975 vorgesehenen Zustimmungen billigen die niederländischen Streitkräfte die von den deutschen Behörden erbrachten Leistungen und sichern die Erfüllung der bei Auftragserteilung eingegangenen finanziellen Verpflichtungen zu. Eine Verantwortung für die Richtigkeit technischer Ausführungen enthalten sie nicht. Artikel 4 ABG 1975 bleibt unberührt.

7.3.1 

Wenn es von den deutschen Behörden auch nach Rücksprache mit den niederländischen Streitkräften als notwendig erachtet wird, wird die Bestandsdokumentation für die in Artikel 7.1.2 ABG 1975 beschriebenen Bauunterlagen zur Verfügung gestellt.

 

Die Bestandsdokumentation ist gegebenenfalls zu aktualisieren:

- Die Aktualisierung der Bestandspläne obliegt den deutschen Behörden, wenn sie die Bestandsänderungen im Rahmen des Auftragsbauverfahrens durchgeführt haben.

- Die Aktualisierung der Bestandspläne obliegt den niederländischen Streitkräften, wenn sie die Bestandsänderungen im Truppenbauverfahren veranlasst haben oder nicht feststellbar ist, welche Seite die Bestandsänderungen veranlasst hat.

7.3.2

Eine Fertigung der in Artikel 7.1.4 ABG 1975 genannten Leistungsverzeichnisse ist mit geschätzten Preisen zu versehen.

7.3.3  

Auf Verlangen der niederländischen Streitkräfte sind die KVM-Bau, die HU-Bau und die AFU-Bau für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten in Abstimmung mit den deutschen Behörden in digitalisierter Form, soweit vorhanden, zur Verfügung zu stellen. Dasselbe gilt für Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, sofern diese von den niederländischen Streitkräften ausdrücklich verlangt werden.

7.3.4

Die in Artikel 7.1.4 ABG 1975 vorgesehene Vorlage der Ausführungsunterlage–Bau kann mit Zustimmung der niederländischen Streitkräfte abschnittsweise erfolgen.

7.4

Das in Artikel 7.1.5.3 ABG 1975 angesprochene Angebot des Bieters sowie die in Artikel 7.1.5.4 ABG 1975 angesprochenen Unterlagen sind als bestätigte Abschrift oder Ablichtung zu versenden.

7.5.1 

Der Umfang der Baubestandszeichnungen (Artikel 7.1.9 ABG 1975) ist entsprechend den Bestimmungen der RBBau festgelegt. Die niederländischen Streitkräfte erhalten in Abstimmung mit den deutschen Behörden zwei Papierausfertigungen oder, soweit vorhanden, eine digitale Fassung der Baubestandszeichnungen.

 

Hinsichtlich Artikel 7.1.9 ABG 1975 wird im Fall von Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten, die zu einer Änderung der inneren oder äußeren Gestaltung eines Gebäudes führen, davon ausgegangen, dass die niederländischen Streitkräfte Baubestandszeichnungen verlangt haben.

7.5.2.1 

Die für die Inbetriebnahme technischer Einrichtungen erforderlichen Unterlagen entsprechend den Bestimmungen der RBBau (ggf. Betriebs- und Instandhaltungsbücher, Ersatzteillisten) sind wenigstens 12 Werktage vor der Übergabe in deutscher und in niederländischer Sprache zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für besondere „Anweisungen zur praktischen technischen Ausbildung“.

 

Wenn wesentliche Dokumente und Anweisungen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden und die Ingebrauchnahme dadurch nicht möglich ist, können die niederländischen Streitkräfte die Übernahme der Einrichtung ablehnen.

 

Dies gilt auch bei einer abschnittsweisen Übergabe.

7.5.2.2

Die in Artikel 7.1.9 ABG 1975 genannten Baubestandszeichnungen sind den niederländischen Streitkräften mit Beschriftung in deutscher und niederländischer Sprache innerhalb von 78 Werktagen nach Übergabe der fertig gestellten Bauwerke zur Verfügung zu stellen.

7.5.3

Auf Verlangen der niederländischen Streitkräfte werden Baubestandszeichnungen für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten in Abstimmung mit den zuständigen Behörden in digitalisierter Form zur Verfügung gestellt. Dasselbe gilt für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, sofern diese von den niederländischen Streitkräften ausdrücklich beauftragt werden.

7.6

Einzelheiten zu Artikel 7.2 ABG 1975 sind vor der Durchführung festzulegen. Für die Vertragspartner handeln dabei als deutsche Behörde das Bauamt und auf Seiten der niederländischen Streitkräfte die Dienststelle, die die Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen bei der deutschen Behörde anfordert.

7.7

Der nach Artikel 7.2 und 7.3 ABG 1975 mögliche Verzicht der niederländischen Streitkräfte auf bestimmte Unterlagen oder bestimmte Aufgaben soll in erster Linie dem Zweck dienen, die Baumaßnahme ohne vermeidbare Verzögerungen so wirtschaftlich wie möglich durchzuführen. Der Verzicht wird den deutschen Behörden rechtzeitig bekannt gegeben.

7.8

Einzelheiten zu Artikel 7.5 ABG 1975 sind durch die dieser Ausführungsrichtlinie beigefügten Formblätter (Anlage 1) und Ablaufschemata (Anlage 2) geregelt.

 

Die in jedem Fall zu beteiligende zuständige Fachaufsicht führende Ebene unterrichtet von dem Vorhaben der niederländischen Streitkräfte die zuständige Bundesanstalt für Immobilienaufgaben durch Abdruck des Formblattes ABG 3.

7.9

Ein Ersuchen der niederländischen Streitkräfte an die deutschen Behörden auf Durchführung einer Mängelprüfung nach Art. 7.1.8.3 ABG 1975 gilt für alle Vorhaben, deren Kosten mehr als 150.000,- EUR betragen. In diesen Fällen vereinbaren die deutschen Behörden mit den niederländischen Streitkräften mindestens einen Monat im Voraus den Termin zur Überprüfung.

7.10

Die niederländischen Streitkräfte können gemäß Artikel 7.3 ABG 1975 von Fall zu Fall auf die Überprüfung der Ausführungsunterlage-Bau oder Teilen davon verzichten.