Zu Artikel 4 [Beachtung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften]
4.1.1
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Die die Vorschriften der niederländischen
Streitkräfte gemäß Artikel 4.2 und 4.3 ABG
1975 begründenden Dokumente legen die
niederländischen Streitkräfte möglichst mit
der Anforderung der ersten nach Artikel 7 ABG 1975
vorgesehenen Leistung, spätestens mit der Zustimmung
zur Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau) vor. Wird keine
Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau) verlangt, wird die
Anforderung mit der Anforderung der ersten der nach Artikel
7 ABG 1975 vorgesehenen weiteren Leistungen gestellt.
Soweit infolge verspäteter Übermittlung der
Anforderung zusätzliche Planungsarbeiten erforderlich
werden, werden die Kosten hierfür im Rahmen von
Artikels 20.2 ABG 1975 entschädigt.
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4.1.2
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Verlangen die niederländischen Streitkräfte in
Fällen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
die Anwendung ihrer eigenen Vorschriften nach Artikel 4.2
ABG 1975, gilt Folgendes:
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Die niederländischen Streitkräfte führen den
Nachweis der Höherwertigkeit ihrer Vorschriften
gegenüber dem deutschen Recht und unterrichten die
deutschen Behörden über das Ergebnis ihrer
Prüfung. Die deutschen Behörden unterrichten die
niederländischen Streitkräfte schriftlich
über ihre Position.
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4.1.3
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Verlangen die niederländischen Streitkräfte die
Anwendung ihrer eigenen Vorschriften nach Artikel 4.3 ABG
1975, weisen sie das Vorliegen der Voraussetzungen
schriftlich nach. Sind nach Auffassung der deutschen
Behörden die Voraussetzungen für eine Anwendung
der ausländischen Vorschriften nicht gegeben,
konsultieren sie vor einer schriftlichen Stellungnahme die
Behörden der niederländischen Streitkräfte,
um etwaige Meinungsverschiedenheiten auszuräumen. Das
Verfahren nach Artikel 40.2 ABG 1975 bleibt hiervon
unberührt.
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4.2
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Grundsätzlich sind Änderungen während der
Bauausführung zu vermeiden.
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4.2.1
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Lassen sich Änderungen nicht vermeiden, stimmen sich die
niederländischen Streitkräfte, die deutschen
Behörden und ggf. auch die Auftragnehmer ab über
- die Art und den Umfang der Änderung,
- etwaige Mehr- oder Minderkosten, die sich aus der
Änderung ergeben,
- etwaige Änderungen der Ausführungsfristen.
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4.2.2
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Die Durchführung von Änderungen nach 4.2.1 setzt in
jedem Falle eine Änderungsanforderung (ABG 5 Teil I
oder ABG 5 A) und einen Auftrag der niederländischen
Streitkräfte unter Verwendung des Formblattes ABG 5
Teil II voraus.
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Unter Teil I des Formblattes ABG 5 nehmen die deutschen
Behörden die Begründung und die Notwendigkeit
für jede Änderung auf sowie die Auswirkungen,
wenn die Änderung von den niederländischen
Streitkräften nicht genehmigt wird.
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Kann eine Änderungsanforderung mit ABG 5 Teil I noch
nicht vorgelegt werden, übermitteln die deutschen
Behörden den niederländischen Streitkräften
eine entsprechende Vorinformation. Die
niederländischen Streitkräfte werden auf die
Vorinformation so schnell wie möglich antworten, um
Bauverzögerungen so weit wie möglich zu
vermeiden.
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Einzelheiten des Ablaufs sind in der Anlage 2 zu dieser
Ausführungsrichtlinie dargestellt.
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4.2.3
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Änderungen sind in den genehmigten Plänen zu
vermerken.
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4.2.4
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Notwendige unerhebliche Änderungen während der
Bauzeit (so genannte Bagatellfälle) können von
den deutschen Behörden auch ohne vorherige Zustimmung
der niederländischen Streitkräfte vorgenommen
werden, wenn
- ein während des Baugeschehens erkannter Mangel
sofort bereinigt werden muss und
- keine Mehrkosten gegenüber den vereinbarten
Beträgen (Artikel 12.3 ABG 1975) entstehen und
- die Konzeption des Entwurfs und Art und Umfang der
Bauausführung nicht geändert werden.
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In jedem Falle sind auch solche Änderungen
gegenüber den niederländischen Streitkräften
alsbald schriftlich zu begründen.
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4.3
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Die in Artikel 4.5 ABG 1975 erwähnte und aufgrund des
Artikels 49 (6) (a) ZA NTS mögliche Beteiligung der
niederländischen Streitkräfte an der
Durchführung der Baumaßnahmen berührt weder
die sich aus dem Grundsatz nach Artikel 4.1 ABG 1975
für die deutschen Behörden ergebende
Verantwortung noch die Entschädigungsregelung nach
Kapitel II, Abschnitt D.
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Soweit die niederländischen Streitkräfte bei
Zeitverträgen einen wesentlichen Teil der
Verwaltungsaufgaben leisten, wird dies bei der
Entschädigung berücksichtigt (Artikel 23.1.2 ABG
1975).
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4.4
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Für den Fall, dass Einvernehmen über die Anwendung
bestimmter Vorschriften mit den zuständigen
örtlichen Behörden nicht erreicht werden kann,
können sich die niederländischen
Streitkräfte auch unmittelbar an die zuständigen
obersten Bundesbehörden wenden.
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