Verwaltungsabkommen - ABG 1975 - (NL)

RiABG: Zu Artikel 4

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Artikel 4 [Beachtung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften]

 

4.1

Die Baumaßnahmen werden von den deutschen Behörden nach den für Bundesbauaufgaben geltenden deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im eigenen Namen und in eigener Verantwortung durchgeführt.

4.2

Soweit die Vorschriften der Streitkräfte auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Einzelfall höhere Anforderungen stellen als die deutschen Vorschriften, werden auf entsprechendes Ersuchen der Streitkräfte deren Vorschriften beachtet. Die Streitkräfte übernehmen die aus der Verwendung dieser Normen direkt erwachsende Verantwortung. Die Streitkräfte fügen im Ersuchen eine präzisierte Beschreibung der zu beachtenden besonderen technischen Forderungen bei. Das Ersuchen ist so frühzeitig zu stellen, dass es kostenmäßig erfasst werden kann.

4.3

Sofern Vorhaben die Organisation, die interne Funktionsweise und die Führung der Truppe und ihres zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und deren Angehöriger betreffen oder als interne Angelegenheiten keine vorhersehbaren Auswirkungen auf die Rechte Dritter oder auf umliegende Gemeinden und die Öffentlichkeit im Allgemeinen haben (Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 ZA NTS), können im Einzelfall die Streitkräfte die Anwendung ihrer eigenen Vorschriften verlangen.

4.4

Maßnahmen die den Umfang, die Qualität oder die Kosten der Leistungen, die von den Streitkräften gefordert wurden, ändern oder beeinflussen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Streitkräfte.

4.5

Beteiligen sich die Streitkräfte an der Ausarbeitung, der Entwürfe oder stellen sie die Entwürfe oder Baupläne den deutschen Behörden zur Verfügung, so haben die deutschen Behörden das Recht, diese Entwürfe und Baupläne nachzuprüfen, um die Beachtung der deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten.