RiABG (NL)

 

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Zu Artikel 4 [Beachtung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften]

 

4.1.1 

Die die Vorschriften der niederländischen Streitkräfte gemäß Artikel 4.2 und 4.3 ABG 1975 begründenden Dokumente legen die niederländischen Streitkräfte möglichst mit der Anforderung der ersten nach Artikel 7 ABG 1975 vorgesehenen Leistung, spätestens mit der Zustimmung zur Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau) vor. Wird keine Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau) verlangt, wird die Anforderung mit der Anforderung der ersten der nach Artikel 7 ABG 1975 vorgesehenen weiteren Leistungen gestellt. Soweit infolge verspäteter Übermittlung der Anforderung zusätzliche Planungsarbeiten erforderlich werden, werden die Kosten hierfür im Rahmen von Artikels 20.2 ABG 1975 entschädigt.

4.1.2

Verlangen die niederländischen Streitkräfte in Fällen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Anwendung ihrer eigenen Vorschriften nach Artikel 4.2 ABG 1975, gilt Folgendes:

 

Die niederländischen Streitkräfte führen den Nachweis der Höherwertigkeit ihrer Vorschriften gegenüber dem deutschen Recht und unterrichten die deutschen Behörden über das Ergebnis ihrer Prüfung. Die deutschen Behörden unterrichten die niederländischen Streitkräfte schriftlich über ihre Position.

4.1.3

Verlangen die niederländischen Streitkräfte die Anwendung ihrer eigenen Vorschriften nach Artikel 4.3 ABG 1975, weisen sie das Vorliegen der Voraussetzungen schriftlich nach. Sind nach Auffassung der deutschen Behörden die Voraussetzungen für eine Anwendung der ausländischen Vorschriften nicht gegeben, konsultieren sie vor einer schriftlichen Stellungnahme die Behörden der niederländischen Streitkräfte, um etwaige Meinungsverschiedenheiten auszuräumen. Das Verfahren nach Artikel 40.2 ABG 1975 bleibt hiervon unberührt.

4.2

Grundsätzlich sind Änderungen während der Bauausführung zu vermeiden.

4.2.1

Lassen sich Änderungen nicht vermeiden, stimmen sich die niederländischen Streitkräfte, die deutschen Behörden und ggf. auch die Auftragnehmer ab über

- die Art und den Umfang der Änderung,

- etwaige Mehr- oder Minderkosten, die sich aus der Änderung ergeben,

- etwaige Änderungen der Ausführungsfristen.

4.2.2

Die Durchführung von Änderungen nach 4.2.1 setzt in jedem Falle eine Änderungsanforderung (ABG 5 Teil I oder ABG 5 A) und einen Auftrag der niederländischen Streitkräfte unter Verwendung des Formblattes ABG 5 Teil II voraus.

 

Unter Teil I des Formblattes ABG 5 nehmen die deutschen Behörden die Begründung und die Notwendigkeit für jede Änderung auf sowie die Auswirkungen, wenn die Änderung von den niederländischen Streitkräften nicht genehmigt wird.

 

Kann eine Änderungsanforderung mit ABG 5 Teil I noch nicht vorgelegt werden, übermitteln die deutschen Behörden den niederländischen Streitkräften eine entsprechende Vorinformation. Die niederländischen Streitkräfte werden auf die Vorinformation so schnell wie möglich antworten, um Bauverzögerungen so weit wie möglich zu vermeiden.

 

Einzelheiten des Ablaufs sind in der Anlage 2 zu dieser Ausführungsrichtlinie dargestellt.

4.2.3

Änderungen sind in den genehmigten Plänen zu vermerken.

4.2.4

Notwendige unerhebliche Änderungen während der Bauzeit (so genannte Bagatellfälle) können von den deutschen Behörden auch ohne vorherige Zustimmung der niederländischen Streitkräfte vorgenommen werden, wenn

- ein während des Baugeschehens erkannter Mangel sofort bereinigt werden muss und

- keine Mehrkosten gegenüber den vereinbarten Beträgen (Artikel 12.3 ABG 1975) entstehen und

- die Konzeption des Entwurfs und Art und Umfang der Bauausführung nicht geändert werden.

 

In jedem Falle sind auch solche Änderungen gegenüber den niederländischen Streitkräften alsbald schriftlich zu begründen.

4.3

Die in Artikel 4.5 ABG 1975 erwähnte und aufgrund des Artikels 49 (6) (a) ZA NTS mögliche Beteiligung der niederländischen Streitkräfte an der Durchführung der Baumaßnahmen berührt weder die sich aus dem Grundsatz nach Artikel 4.1 ABG 1975 für die deutschen Behörden ergebende Verantwortung noch die Entschädigungsregelung nach Kapitel II, Abschnitt D.

 

Soweit die niederländischen Streitkräfte bei Zeitverträgen einen wesentlichen Teil der Verwaltungsaufgaben leisten, wird dies bei der Entschädigung berücksichtigt (Artikel 23.1.2 ABG 1975).

4.4

Für den Fall, dass Einvernehmen über die Anwendung bestimmter Vorschriften mit den zuständigen örtlichen Behörden nicht erreicht werden kann, können sich die niederländischen Streitkräfte auch unmittelbar an die zuständigen obersten Bundesbehörden wenden.