Verwaltungsabkommen - ABG 1975 - (NL)

RiABG: Zu Artikel 24

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Artikel 24 [Entschädigung bei Teilleistungen und Unterbrechung; Kosten freiberuflich Tätiger]

 

24.1 

Eine Entschädigung, die dem Umfang der von den deutschen Behörden erbrachten Leistungen entspricht, wird auch dann bezahlt, wenn eine Baumaßnahme auf Ersuchen der Streitkräfte nicht vollständig durchgeführt wird, es sei denn, dass die deutschen Behörden lediglich Leistungen gemäß Artikel 7.1.1 erbracht haben oder einfache Gutachten ohne Einschaltung von freiberuflich Tätigen erstellt haben.

 

24.1.1 

Für die Leistungen der deutschen Behörden wird ein Teilbetrag der Entschädigung bezahlt, die gemäß den Artikeln 21 bis 23 bei vollständiger Durchführung der Baumaßnahme zu entrichten wäre. Zur Feststellung der Entschädigung stellen die deutschen Behörden gemeinsam mit den Streitkräften die Gesamtkosten der Baumaßnahme, die bei vollständiger Durchführung angefallen wären, fest. Der Teilbetrag der Entschädigung wird wie folgt festgesetzt:

 

 

24.1.1.1 

  5 % für Leistungen gemäß Artikel 7, bis einschließlich Artikel 7.1.2;

 

 

24.1.1.2

20 % für Leistungen gemäß Artikel 7, bis einschließlich Artikel 7.1.3;

 

 

24.1.1.3

40 % für Leistungen gemäß Artikel 7, bis einschließlich Artikel 7.1.4;

 

 

24.1.1.4

55 % für Leistungen gemäß Artikel 7, bis einschließlich Artikel 7.1.5;

 

 

24.1.1.5

60 % für Leistungen gemäß Artikel 7, bis einschließlich Artikel 7.1.6;

 

 

24.1.1.6

65 % für Leistungen gemäß Artikel 7, bis einschließlich Artikel 7.1.7,

 

 

 

ggf. zusätzlich eines nach Artikel 24.1.2 festzusetzenden Betrages.

 

24.1.2

Wird auf Veranlassung der Streitkräfte die Durchführung einer Baumaßnahme nach Beginn der Bauarbeiten unterbrochen, so wird der nach Artikel 24.1.1.6 genannte Teilbetrag, der an die deutschen Behörden zu zahlenden Entschädigung um einen Hinzurechnungsbetrag erhöht, der nach folgender Formel ermittelt wird:

 

 

x / y * z = Hinzurechnungsbetrag

 

 

( x = 

tatsächliche Kosten des durchgeführten Teiles der Baumaßnahme

 

 

 y = 

geschätzte anrechenbare Gesamtkosten der Baumaßnahme, die bei vollständiger Durchführung angefallen wären

 

 

 z = 

30% der vollen Verwaltungsentschädigung, die aufgrund der geschätzten Gesamtkosten (y) zu zahlen gewesen wäre).

24.2

In dem Entschädigungssatz nach 24.1 sind die Kosten für freiberuflich Tätige mit dem für die entsprechenden Bauleistungen maßgebenden Prozentsatz enthalten. Diese freiberuflich Tätigen können nur entsprechend Abschnitt K 12 der RBBau eingeschaltet werden. Die über den nach 24.1 errechneten Betrag hinausgehenden tatsächlichen Kosten sind der Entschädigung jedoch insoweit hinzuzurechnen, als dadurch die Sätze, die nach Artikel 23 zu zahlen gewesen wären, nicht überschritten werden.