Vergabe- und Vertragshandbuch für die Hochbaumaßnahmen des Bundes

 

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111   Vergabevermerk - Wahl der Vergabeart

 

 

1 Vergabeart

2 Vergabe nach Losen

3 Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm

4 Nebenangebote

5 Fristen

6 Bewerberauswahl

7 Beteiligung freiberuflich Tätiger

8 Herausgabe des Druckes und Versandes der Vergabeunterlagen

 

1

Vergabeart

1.1

Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte

1.1.1

Öffentliche Ausschreibung

 

Die Öffentliche Ausschreibung von Leistungen ist der Regelfall. Nach § 55 BHO muss dem Abschluss von Verträgen für Lieferungen und Leistungen eine Öffentliche Ausschreibung vorangehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.

1.1.2 

Beschränkte Ausschreibung

 

Bei Beschränkter Ausschreibung nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A ist den Informationspflichten nach § 19 Abs. 5 VOB/A zu genügen.

 

Ein Öffentlicher Teilnahmewettbewerb vor einer Beschränkten Ausschreibung kann eine an sich gebotene Öffentliche Ausschreibung nicht ersetzen.

 

Die in § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A genannten Auftragswerte beziehen sich auf das jeweilige Vergabeverfahren. Werden mehrere der in § 3a Abs. 2 Nr. 1 a bis c VOB/A genannten Gewerke in einem Vergabeverfahren zusammengefasst, so gilt die jeweils höchste Wertgrenze.

 

Dringlichkeit kann eine Beschränkte Ausschreibung nur begründen, wenn die Ursache der Dringlichkeit nicht dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers zuzurechnen ist.

1.1.3

Freihändige Vergabe

 

Auch bei einer Freihändigen Vergabe sind grundsätzlich mehrere Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Bei Anwendung der Wertgrenze nach § 3a Abs. 4 VOB/A gilt dies ausnahmslos.

1.1.4

Internationale Ausschreibungsverfahren (ICB) und Ausschreibungen für die Gaststreitkräfte

 

Bei Ausschreibungen für die Gaststreitkräfte und die NATO sind die Richtlinien zu 246 bzw. die RiNATO 620 zu beachten.

1.2

Vergaben ab Erreichen der EU-Schwellenwerte*) bei Anwendung des Abschnitts 2 der VOB/A

 

Die Vergabe erfolgt grundsätzlich im offenen oder nicht offenen Verfahren, die gleichrangig nebeneinander stehen.

 

Verhandlungsverfahren, wettbewerbliche Dialoge oder Innovationspartnerschaften sind nur unter den in § 3a EU Abs. 2 bis 5 VOB/A genannten Voraussetzungen zulässig.

1.3

Vergaben ab Erreichen der EU-Schwellenwerte*) im Bereich Verteidigung und Sicherheit

 

Die Vergabe erfolgt im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung, soweit nicht nach § 3a VS Abs. 2 oder 3 ein Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig ist.

2

Vergabe nach Losen

2.1

Teillose

 

Umfangreiche Bauleistungen sollen möglichst nach Teillosen vergeben werden.

2.2

Fachlose

 

Welche Leistungen zu einem Fachlos gehören, bestimmt sich nach den gewerberechtlichen Vorschriften und der allgemein oder regional üblichen Abgrenzung.

2.3

Zusammenfassung von Fach- und Teillosen

 

Sollen ausnahmsweise mehrere Fachlose zusammen vergeben werden (z. B. GU-Vergabe), ist der technische und / oder wirtschaftliche Grund für diese Abweichung vom Gebot der Losaufteilung im Vergabevermerk nachvollziehbar darzulegen.

2.4

Beschränkung der Zahl der Lose, für die ein Unternehmen den Zuschlag erhalten kann

 

Soll die Zahl der Lose, für die ein Unternehmen den Zuschlag erhalten kann, beschränkt werden, ist in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung die Höchstzahl der Lose anzugeben und in den Vergabeunterlagen sind die Kriterien, nach denen die Zuschlagserteilung (Auswahl der entsprechenden Lose) erfolgt, festzulegen.

2.5

Vorbehalt der Zusammenfassung von Losen oder Losgruppen

 

Ein Vorbehalt der Zusammenfassung von Losen oder Losgruppen ist nur zulässig, wenn

 

die Zusammenfassung im Einklang mit dem Gebot der Losaufteilung steht,

 

-

das Ergebnis der hierzu erfolgten Prüfung im Vergabevermerk dokumentiert ist und

 

-

bei EU-Vergaben der Vorbehalt in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung unter Angabe der entsprechenden Lose oder Losgruppen geltend gemacht wurde und

 

-

die Entscheidung, ob von dem Vorbehalt Gebrauch gemacht wird, diskriminierungsfrei erfolgt und im Vergabevermerk dokumentiert wird.

3

Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm

 

Eine Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm (siehe auch Richtlinien 100 Nr. 4.4) ist im Vergabevermerk zu begründen.

4

Nebenangebote

4.1

Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte*)

 

Nebenangebote sind in der Regel zuzulassen.

4.2

Vergaben ab Erreichen der EU-Schwellenwerte*)

 

Wenn Nebenangebote zugelassen werden, ist dies in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenbestätigung anzugeben. Nebenangebote müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. In den Vergabeunterlagen ist anzugeben, in welcher Art und Weise Nebenangebote einzureichen sind, insbesondere ob Nebenangebote ausnahmsweise nur in Verbindung mit einem Hauptangebote zugelassen sind und die Mindestanforderungen an Nebenangebote.

 

Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt werden, dass sie sowohl auf Haupt- als auch auf Nebenangebote angewendet werden können.

 

Es ist auch zulässig, dass der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist. Hierbei ist über die Mindestanforderungen sicherzustellen, dass Nebenangebote qualitativ nicht hinter der Leistungsbeschreibung zurückbleiben.

5

Fristen

5.1

Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge

 

Die Verkürzung der Frist aufgrund Dringlichkeit darf nicht dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers zuzuordnen sein.

 

 

Abschnitt 1 VOB/A

 

 Bewerbungsfrist

Beschränkte Ausschreibungen und ggf. freihändige Vergaben

 

angemessen

 

 

 

Abschnitt 2 VOB/A

 

Teilnahmefrist
gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung bzw. der Aufforderung zur Interessensbestätigung1)

nicht offenes
Verfahren

Verhandlungs-
verfahren

wettbewerbl.
Dialog /
Innovationspartnerschaft

 

 

Regelverfahren

Mindestfrist

30

30

30

 

Beschleunigtes Verfahren
(aufgrund Dringlichkeit)

Mindestfrist

15

15

------------

 

 

 

                       

                       

                       

 

 

Abschnitt 3 VOB/A

 

Bewerbungsfrist
gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung

nicht offenes
Verfahren

Verhandlungs-
verfahren

wettbewerbl.
Dialog

 

 

Regelverfahren

Mindestfrist

37

37

37

 

bei elektronischer Bekanntmachung

30

30

30

 

Beschleunigtes Verfahren
(aufgrund Dringlichkeit)

Mindestfrist

15

15

------------

 

bei elektronischer Bekanntmachung und direktem freien Zugang zu den Vergabeunterlagen

10

10

------------

 

 

 

                       

                       

                       

5.2

Angebotsfrist

5.2.1 

Angemessenheit

 

Die Angebotsfrist ist angemessen, das heißt einzelfallbezogen nach dem Aufwand zur Erstellung des Angebotes zu bestimmen und stets im Vergabevermerk zu begründen.

5.2.2 

Ortsbesichtigungen oder Einsichtnahmen in nicht übersandte Unterlagen

 

Für die Angebotserstellung erforderliche Ortsbesichtigungen oder Einsichtnahmen in nicht übersandte Unterlagen erfordern stets eine längere Frist als die Mindestfrist.

5.2.3 

Ablauf der Angebotsfrist

 

Die Frist für die Abgabe von Angeboten soll nicht an einem Werktag unmittelbar vor oder nach einem Sonn- oder Feiertag enden, sie ist mit Datum und Uhrzeit zu bestimmen.

5.2.4 

Beschleunigtes Verfahren (Vergabeverfahren nach dem 2. oder 3. Abschnitt der VOB/A)

 

Dringlichkeit kann ein beschleunigtes Verfahren nur begründen, wenn die Ursache der Dringlichkeit nicht dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers zuzurechnen ist. Die Gründe sind im Vergabevermerk zu dokumentieren.

5.2.5 

Vorinformation zur Verkürzung der Angebotsfrist (Vergabeverfahren nach dem 2. oder 3. Abschnitt der VOB/A)

 

Hat der öffentliche Auftraggeber eine Vorinformation gemäß § 12 EU Absatz 1 VOB/A nach dem vorgeschriebenen Muster und mit allen zum Zeitpunkt der Vorinformation vorliegenden Informationen mindestens 35 Kalendertage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Auftragsbekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen abgesandt, sind die unten aufgeführten Mindestristen des Regelverfahrens mit Vorinformation einschlägig.

 

Hat der öffentliche Auftraggeber eine Vorinformation gemäß § 12 VS Absatz 1 VOB/A nach dem vorgeschriebenen Muster und mit allen zum Zeitpunkt der Vorinformation vorliegenden Informationen mindestens 52 Kalendertage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Auftragsbekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen abgesandt, sind die unten aufgeführten Mindestfristen des Regelverfahrens mit Vorinformation einschlägig.

5.2.6 

Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb in nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach Abschnitt 2 der VOB/A

 

Subzentrale Auftraggeber (alle Auftraggeber mit Ausnahme der obersten Bundesbehörden) können eine Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb nutzen, wenn alle Voraussetzungen des § 12 EU Absatz 2 Nummer 1 erfüllt sind. Unternehmen können ihr Interesse zur Teilnahme an dem Vergabeverfahren bekunden. Mit der Aufforderung zur Interessensbestätigung an alle Unternehmen, die ihr Interesse bekundet haben, wird der Teilnahmewettbewerb eingeleitet. Mit diesem Verfahren ist im Baubereich keine Verkürzung der Mindestfristen möglich.

 

In Vergabeverfahren nach der VgV kann eine Angebotsfrist mit allen Bewerbern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, vereinbart werden. Kommt keine Vereinbarung zustande, beträgt die Angebotsfrist mindestens zehn Kalendertage.

5.2.7 

Verlängerung der Angebotsfrist

 

Im Laufe des Verfahrens ist eine angemessene Verlängerung der festgelegten Angebotsfrist vorzunehmen, wenn

 

in EU-Verfahren rechtzeitig angeforderte Zusatzinformationen nicht spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist allen Bewerbern in gleicher Weise zur Verfügung gestellt werden können. Bei beschleunigten Verfahren beträgt dieser Zeitraum vier Tage.

 

-

an den Auftragsunterlagen wesentliche Änderungen vorgenommen werden.

 

 

Abschnitt 1 VOB/A

 

 Angebotsfrist

öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung

 

angemessen, nicht unter 10 Kalendertagen

 

 

 

Abschnitt 2 VOB/A

 

Angebotsfrist

offenes
Verfahren

nicht offenes
Verfahren,
Verhandlungs-
verfahren

 

Regelverfahren ohne Vorinformation

Mindestfrist

35

30

 

wenn Vergabeunterlagen nicht elektronisch zur Verfügung gestellt werden können

40

35

 

zugelassene elektronische Angebotsabgabe

30

25

 

Regelverfahren mit Vorinformation zur Verkürzung der Angebotsfrist, die Vorinformation muss mindestens 35 Kalendertage, höchstens 12 Monate vor Absendung der Bekanntmachung abgesendet worden sein

Mindestfrist

15

10

wenn Vergabeunterlagen nicht elektronisch zur Verfügung gestellt werden können

20

15

 

Verfahren mit Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb für öffentliche Auftraggeber mit Ausnahme der obersten Bundesbehörden, die Vorinformation muss mindestens 35 Kalendertage, höchstens 12 Monate vor Absendung der Bekanntmachung abgesendet worden sein

Mindestfrist

------------

30

 

wenn Vergabeunterlagen nicht elektronisch zur Verfügung gestellt werden können

35

 

zugelassene elektronische Angebotsabgabe

25

 

beschleunigtes Verfahren

Mindestfrist bei Dringlichkeit

15

10

 

 

 

                       

                       

 

 

Abschnitt 3 VOB/A

 

Angebotsfrist

nicht offenes
Verfahren

Verhandlungs-
verfahren

 

 

Regelverfahren ohne Vorinformation

Mindestfrist

40

10

 

wenn Vergabeunterlagen elektronisch zur Verfügung gestellt werden können

35

------------

 

 

Regelverfahren mit Vorinformation, die Vorinformation muss mindestens 52 Kalendertage, höchstens 12 Monate vor Absendung der Bekanntmachung abgesendet worden sein

Mindestfrist

22

------------

 

beschleunigtes Verfahren

Mindestfrist bei Dringlichkeit

10

10

 

 

 

                       

                       

5.2

Angebotsfrist

 

Die Bindefrist beträgt im Regelfall:

 

Abschnitt 1 VOB/A

Abschnitt 2 VOB/A

Abschnitt 3 VOB/A

 

30 Kalendertage

60 Kalendertage

30 Kalendertage

 

 

 

 

 

Bei Vergabeverfahren nach Abschnitt 3 VOB/A kann die Frist um die Informationsfrist nach § 134 GWB verlängert werden. Darüber hinausgehende Fristen sind stets im Vergabevermerk zu begründen.

6

Bewerber

 

Bewerber sind nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung von Leistungsanforderungen und Leistungsumfang nach Eignung auszuwählen. Dabei ist zu beachten, dass

 

der Auftragnehmer die Leistung grundsätzlich im eigenen Betrieb erbringt (§ 4 Abs. 8 VOB/B) bzw.
sich der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedient (§ 6d EU bzw. § 6d VS VOB/A),

 

-

zwischen den Bewerbern zu wechseln ist,

 

-

keine Beschränkung auf in der Region oder am Ort ansässige Unternehmen erfolgt.

 

Unternehmer, die einen Antrag auf Teilnahme am Wettbewerb gestellt haben, haben keinen Anspruch auf eine Aufforderung zur Angebotsabgabe.

 

Unternehmer aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, aus einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) sind unter den gleichen Bedingungen zur Angebotsabgabe aufzufordern wie inländische Bewerber.

 

Nicht präqualifizierte Unternehmen sind bei Beschränkten Ausschreibungen / Freihändigen Vergaben nur zur Angebotsabgabe aufzufordern, wenn

 

1. 

dies zur Sicherstellung des Wettbewerbes erforderlich ist und

 

2.

eine EEE oder das ausgefüllte Formblatt 124 vorliegt und

 

3.

die Prüfung dieser Erklärungen eine vertragsgemäße Erfüllung erwarten lässt.

 

Bei Beschränkten Ausschreibungen, nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, wettbewerblichen Dialogen und Innovationspartnerschaften ist eine Liste der aufzufordernden Unternehmer zu erstellen. Dazu kann das Formblatt Vergabevermerk - Wahl der Vergabeart 111 Seite 2 bzw. bei vorangegangenem Teilnahmewettbewerb das Formblatt Vergabevermerk - Firmenliste übrige Verfahren 312 verwendet werden.

 

Die Liste der aufzufordernden Unternehmer ist vertraulich zu behandeln und darf nicht allgemein zugänglich gemacht werden.

 

Die Festlegung der aufzufordernden Unternehmen in Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb (Beschränkte Ausschreibungen / Freihändige Vergaben) erfolgt auf Leitungsebene oder von einem von ihr Beauftragten aus der Vergabestelle, indem der vorgeschlagene Bewerberkreis durch Streichung und / oder Ergänzung verändert wird. Wenn auf Änderungen verzichtet wird, ist das im Vergabevermerk zu begründen.

7

Beteiligung freiberuflich Tätiger

 

Freiberuflich Tätige dürfen die aufzufordernden Unternehmer nicht bestimmen. Sie können der Vergabestelle lediglich Vorschläge unterbreiten. Der Versand der Vergabeunterlagen durch Freiberuflich Tätige ist unzulässig.

 

Ebenso wenig dürfen sie Planungsunterlagen zur Einsicht auslegen, Auskünfte erteilen, Angebote entgegennehmen oder öffnen bzw. den Eröffnungstermin durchführen, da es sich dabei um nichtdelegierbare Bauherrenaufgaben handelt. Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass aus den firmenneutral aufzustellenden Vergabeunterlagen weder direkt noch indirekt Rückschlüsse auf die freiberuflich Tätigen gezogen werden können.

8

Herausgabe des Druckes und Versandes der Vergabeunterlagen

 

Werden Druck und Versand der Vergabeunterlagen an ein externes Dienstleistungsunternehmen vergeben, sind das Unternehmen und die Mitarbeiter nach dem Verpflichtungsgesetz zu verpflichten.

 

 

 

 

 

Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb und Aufforderung zur Interessensbestätigung kann nur in nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren und nur von subzentralen öffentlichen Auftraggebern genutzt werden, siehe Richtlinien 123 EU