Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes

 

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E   Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten*)

 

1 Vorbemerkungen

2 Verfahren zur Aufstellung der Entscheidungsunterlage - Bau - (ES - Bau -)

3 Verfahren zur Aufstellung der Entwurfsunterlage - Bau - (EW - Bau -)

4 Ausführungsplanung

5 Nachträge zu Unterlagen nach § 24 BHO (ES - Bau - / EW - Bau -)

6 Prüfen und Genehmigen von baufachlichen Unterlagen der ES - Bau -

7 Weitere Mitwirkung des Maßnahmenträgers

 

1

Vorbemerkungen

1.1

Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind bauliche Maßnahmen mit Kosten über 2.000.000,- €**) (brutto) ohne die Baunebenkosten der KG 710–740, durch die neue Anlagen geschaffen, bestehende Liegenschaften in ihrer baulichen Substanz wesentlich verändert werden oder die der erstmaligen Herrichtung einer Liegenschaft infolge neuer Zweckbestimmung dienen.

1.2

Bei einer Entscheidung für die Durchführung eines Neu-, Um- oder Erweiterungsbaus mit Kosten unter 2.000.000,- € ohne die Baunebenkosten der KG 710–740 ist nach Abschnitt D für Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten zu verfahren.

1.3

Eine Teilung Großer Baumaßnahmen in mehrere Einzelmaßnahmen mit Kosten bis 2.000.000,- € ist unzulässig.

1.4

Zur Aufstellung einer haushaltsbegründenden Unterlage ist zunächst vom Nutzer eine neutrale Bedarfsplanung durchzuführen. Sie dient der Feststellung, ob und in welchem Umfang ein konkreter Unterbringungs- oder Baubedarf besteht (Bedarfsfeststellung). Dabei erfolgt auch eine vorläufige Beurteilung der Maßnahmenwirtschaftlichkeit und der prinzipiellen Finanzierbarkeit. Über die Bedarfsplanung hinaus können weitere Grundlagenermittlungen, z. B. Bestandsanalysen, notwendig werden.

1.5

Auf der Grundlage der von der Obersten Instanz des Nutzers12 gebilligten Bedarfsplanung ist vom Maßnahmenträger zu untersuchen, auf welche Art und Weise der festgestellte Bedarf unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit gemäß § 7 BHO gedeckt werden kann (Variantenuntersuchung). Die Untersuchung beinhaltet eine Kostenermittlung (z. B. Feststellung des Kostenrahmens nach DIN 276) für jede in Betracht kommende Variante. Das Ziel der Variantenuntersuchung besteht darin, in einer vergleichenden Betrachtung und Abwägung die Entscheidung für die zu realisierende Variante der Bedarfsdeckung gemäß E 2.2.2.4 herbeizuführen. Im Falle einer Entscheidung zugunsten einer Eigenbaulösung bedarf es einer Qualifizierung der Unterlagen zu einer Entscheidungsunterlage – Bau (ES-Bau) gemäß E 2.2.3.

1.6

Auf der Grundlage einer ES-Bau im Sinne von E 2 und der mit ihr festgesetzten Kostenobergrenze ist zwischen der Obersten Instanz des Nutzers (Ressort)12, dem Maßnahmenträger und der zuständigen Obersten Technischen Instanz (OTI) sowie haushaltsbegründend mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Entscheidung über die Einstellung des Bauvorhabens in den Regierungsentwurf des Bundeshaushaltes zu treffen (Eigenbaumaßnahme).

 

Ziel ist es, im Regelfall eine weitere Befassung der ministeriellen Ebenen bei der weiteren Projektabwicklung zu erübrigen.

1.7

Im Falle einer Eigenbaumaßnahme ist eine Entwurfsunterlage Bau (EW-Bau) aufzustellen (vgl. E 3).

1.8

Haushaltsmittel für Baumaßnahmen, für die keine vom BMF anerkannten Unterlagen nach § 24 BHO vorliegen, sind gesetzlich nach § 24 Abs. 3 BHO gesperrt. Das Aufheben der Sperre ist nach § 36 BHO unter Beifügung der Unterlagen gemäß F 1 beim BMF zu beantragen. Dies gilt auch für Nachträge gemäß E 5.

1.9

Bei der Durchführung der Baumaßnahmen sind die von den Obersten Technischen Instanzen eingeführten Leitfäden, Richtlinien, Arbeitshilfen und Musterplanungen zu beachten (vgl. Anhang 1 RBBau).

1.10

Für Bauangelegenheiten des BMVg, des BMI, der Gaststreitkräfte, der BImA und übriger Dritter gilt Abschnitt L ergänzend.

1.11

Bei der Planung und Ausführung schutzbedürftiger baulicher Anlagen ist nach den Vorschriften der "Richtlinien für Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RiSBau)" (s. Anhang 20/1) zu verfahren. Die Schutzbedürftigkeit der baulichen Maßnahme legt der Nutzer fest und macht ggf. die notwendigen Angaben nach RiSBau.

2

Aufstellung der Entscheidungsunterlage - Bau (ES-Bau)

2.1

Zuständig für die Aufstellung der Entscheidungsunterlage Bau (ES-Bau) ist die Behörde oder Einrichtung, die die Ausgaben zur Deckung des Unterbringungs- oder Baubedarfs in ihrem Haushalts-/Wirtschaftsplan veranschlagt (Maßnahmenträger). Im Rahmen des Einheitlichen Liegenschaftsmanagements (ELM) des Bundes ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) zuständig.

2.2

Das Verfahren zur Aufstellung umfasst

 

die Bedarfsplanung (E 2.2.1)

 

-

die Variantenuntersuchung zur Bedarfsdeckung mit Kostenermittlung, ggf. einen Standortvergleich (E 2.2.2)

 

-

die Qualifizierung zur ES-Bau (E 2.2.3)

2.2.1

Bedarfsplanung

2.2.1.1 

 

Zuständig für die Bedarfsplanung1 im Rahmen der Aufstellung der ES-Bau ist der Nutzer.

2.2.1.2

 

Die Bedarfsplanung dient der Ermittlung und Erläuterung des Bedarfs als wesentliche Grundlage für die weiteren Untersuchungen. Die Anforderungen sind eindeutig und abschließend zu definieren.

 

 

Eine vollständige Bedarfsplanung ist im Hinblick auf die Verbindlichkeit der ES-Bau mit ihrer Kostenobergrenze unverzichtbar.

2.2.1.3

 

Die Bedarfsplanung besteht insbesondere aus:

 

 

-

den Erläuterungen der bedarfsauslösenden Gründe,

 

 

-

dem Stellenplan nach Muster 12 RBBau,

 

 

-

den qualitativen Bedarfsanforderungen (Anforderungsraumbuch, auch energetischen Anforderungen),

 

 

-

den Bedarfsanforderungen aus Betriebsabläufen,

 

 

-

den Anforderungen an die Barrierefreiheit und

 

 

-

ggf. Aussagen zur Nutzungsdauer.

 

 

Die Unterlagen sind im Einzelnen im Abschnitt F 1.2 beschrieben.

2.2.1.4

 

Für erforderliche baufachliche Beratungs- und Unterstützungsleistungen hat der Nutzer unter Beteiligung des Maßnahmenträgers die Bauverwaltung in Anspruch zu nehmen. Dazu wendet sich der Nutzer an die Fachaufsicht führende Ebene (FfE) – bei Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung (BBR) an das BBR unmittelbar – und beteiligt die OTI nachrichtlich.

 

 

Baufachliche Beratungs- und Unterstützungsleistungen betreffen insbesondere:

 

 

-

bauordnungs- und bauplanungsrechtliche Belange

 

 

-

bautechnische und bauphysikalische Belange

 

 

-

spezielle Anforderungen an die Standortpräferenz, Sicherheitsanforderungen, besondere Raumanforderungen oder Sonderbedarfe

 

 

-

qualitative Bedarfsanforderungen, insbesondere auch im Hinblick auf eine lebenszyklusorientierte Kostenoptimierung.

2.2.1.5

 

Der Nutzer legt die mit der Bauverwaltung baufachlich abgestimmte Bedarfsplanung seiner Obersten Instanz12 zur Billigung vor.

 

 

Zur Vermeidung von nicht zur Ausführung kommenden Planungen ist eine Vorabklärung des Bedarfs mit dem BMF durch die Oberste Instanz des Nutzers12 angezeigt.

 

 

Die Oberste Instanz des Nutzers12 übergibt die gebilligte Bedarfsplanung dem Maßnahmenträger. Sie ist für die weitere Planung bindend.

2.2.2

Variantenuntersuchung zur Bedarfsdeckung

2.2.2.1

 

Nach Billigung der Bedarfsplanung durch die Oberste Instanz des Nutzers12 ist eine Untersuchung von realisierbaren Varianten zur Bedarfsdeckung im vergleichbaren Detaillierungsgrad durchzuführen. Dazu wendet sich die Oberste Instanz des Nutzers12 an den Maßnahmenträger und unterrichtet die OTI2. Die Anwendung des „Leitfaden Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei der Vorbereitung von Hochbaumaßnahmen des Bundes3 wird empfohlen.

 

 

Zuständig für die Durchführung der Variantenuntersuchung ist der Maßnahmenträger. Im Rahmen des Einheitlichen Liegenschaftsmanagements des Bundes ist die BImA zuständig.

2.2.2.2

 

Die Bedarfsplanung des Nutzers ist ggf. um den betreiber- und variantenspezifischen Bedarf vom Maßnahmenträger zu ergänzen und im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.

2.2.2.3

 

Für erforderliche baufachliche Beratungs- und Unterstützungsleistungen bei der Untersuchung der Varianten, ggf. auch der in Frage kommenden Standorte (Standortvergleich), hat der Maßnahmenträger die Bauverwaltung in Anspruch zu nehmen. Dazu wendet sich der Maßnahmenträger an die Fachaufsicht führende Ebene (FfE) – bei Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich des BBR an das BBR unmittelbar – und beteiligt die OTI nachrichtlich.

2.2.2.4

 

Als Varianten sind zu untersuchen:

 

 

-

Anmietung von Immobilien, einschließlich eventuell notwendiger Umbau- oder Erweiterungsbaumaßnahmen

 

 

-

Kauf vorhandener baulicher Anlagen, einschließlich eventuell notwendiger Umbau- oder Erweiterungsbaumaßnahmen

 

 

-

Leasing oder Mietkauf

 

 

-

Neu-, Um- oder Erweiterungsbaumaßnahmen als Eigenbaumaßnahmen

 

 

-

Öffentlich-Private Partnerschaft

 

 

Bei umfassenden Liegenschaftsentwicklungen ist die Erstellung eines liegenschaftsbezogenen Ausbaukonzeptes erforderlich.

2.2.2.5

 

Der Aufwand für die Variantenuntersuchung richtet sich im Einzelfall nach den Erfordernissen einer verlässlichen Kostenermittlung.

 

 

Bei Neubauten kann die Realisierbarkeit über eine Baumassenstudie nachgewiesen werden. Die Kostenermittlung erfolgt in diesen Fällen über Kostenkennwerte.

 

 

Die Untersuchung hat zum Ziel, alle baulichen, planungs- und baurechtlichen Gegebenheiten quantitativ, qualitativ und kostenmäßig so zu erfassen, dass die alternativen Möglichkeiten der Bedarfsdeckung sowie die Gesamtwirtschaftlichkeit der Maßnahme bewertet werden können.

 

 

Die Untersuchung und Bewertung erfolgt für alle Varianten nach den in der Bedarfsplanung festgelegten einheitlichen quantitativen und qualitativen Anforderungen (E 2.2.1.2).

 

 

Sofern Varianten ohne weitere Prüfung ausgeschlossen werden können (z. B. auf Grund eines zwingend vorgegebenen Standortes, auf Grund von Geheimschutz- oder besonderen baulichen Anforderungen), ist dies nachvollziehbar zu dokumentieren.

2.2.2.6

 

Bei der Untersuchung der Varianten sind die Grundsätze einer lebenszyklusorientierten Optimierung der Kosten zu berücksichtigen, insbesondere die späteren Betriebs- und sonstigen Nutzungskosten sowie die Risikokosten (vgl. u. a. „Leitfaden Nachhaltiges Bauen“ und „Leitfaden Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei der Vorbereitung von Hochbaumaßnahmen des Bundes3).

 

 

Für die Ermittlung der Nutzungskosten können auch die Kennwerte aus PLAKODA4 zugrunde gelegt werden.

2.2.2.7

 

Wenn im Ausnahmefall zur Durchführung der Variantenuntersuchung vertiefte Planungsleistungen erforderlich werden, holt hierfür der Maßnahmenträger die Zustimmung der OTI ein.

2.2.2.8

 

Dokumentation der Untersuchungsergebnisse

 

 

Die Ergebnisse der Variantenuntersuchung sind vom Maßnahmenträger kostenmäßig, funktional und qualitativ zu bewerten und gemäß F 1.3 zu dokumentieren. Die FfE und der Nutzer erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Variantenuntersuchung ist der Obersten Instanz des Nutzers12 zur Entscheidung vorzulegen. Sie entscheidet über die Art der Bedarfsdeckung und unterrichtet darüber die OTI, das BMF und übergibt die Unterlagen dem Maßnahmenträger.

2.2.2.9

 

Ergänzende Regelungen für Öffentlich-Private Partnerschaften

 

 

Ist die mangelnde Eignung eines Projektes für eine Realisierung als ÖPP ohne Eignungstest offensichtlich, bedarf es keiner weiteren Untersuchung. In allen anderen Fällen hat der Maßnahmenträger im Rahmen der Variantenuntersuchung den ÖPP-Eignungstest durchzuführen. Nach positivem ÖPP-Eignungstest wird die Bauverwaltung vom Maßnahmenträger mit der Erstellung des vorläufigen PSC5 für den präferierten Standort beauftragt.

 

 

Die Bauverwaltung ermittelt die Kosten für die Eigenbau- und Betriebslösung auf der Grundlage der Angaben des Maßnahmenträgers, einschließlich der Risikokosten unter Einbeziehung des Lebenszyklusprinzips.

 

 

Ausgehend von einer möglichst präzisen Ermittlung des PSC5 sind die Kosten für die ÖPP-Variante im Rahmen einer vorläufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durch den Maßnahmenträger abzuschätzen.

 

 

Bei der Untersuchung der ÖPP-Beschaffungsvariante ist der Leitfaden „Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei PPP-Projekten“6 zu beachten.

2.2.3

Qualifizierung zur ES-Bau

2.2.3.1

 

Hat sich die Oberste Instanz des Nutzers12 auf der Grundlage der Variantenuntersuchung für die Eigenbaulösung entschieden, beauftragt der Maßnahmenträger die FfE mit der Komplettierung der Unterlagen nach Abschnitt F 1.4.

2.2.3.2

 

Im Ausnahmefall kann bei einem eindeutigen Ergebnis der Variantenuntersuchung zugunsten einer Eigenbaulösung (gemäß E 1.7 ist nur bei einer Eigenbaulösung eine EW-Bau zu erstellen) auf Antrag der FfE im Einvernehmen mit dem Maßnahmenträger und mit Zustimmung der OTI und des BMF sofort mit der Aufstellung der ES-Bau in EW-Bau-Qualität begonnen werden, wenn dies für eine verlässliche Kostenermittlung erforderlich ist. Das Genehmigungs- und Anerkennungsverfahren wird dann ausschließlich auf dieser Grundlage, unter Verzicht auf die EW-Bau durchgeführt.

2.2.3.3

 

Die Baudurchführende Ebene (BdE) ergänzt die Unterlagen, unterzeichnet die Muster 6 und 7 RBBau und legt mit Einverständniserklärung des Nutzers7 die nach F 1 strukturierte ES-Bau in fünffacher8 Ausfertigung der FfE zur Prüfung und Feststellung der Kosten vor.

 

 

Die FfE leitet die geprüfte ES-Bau mit einem Prüfvermerk dem Maßnahmenträger zu. Nach Einverständniserklärung durch den Maßnahmenträger (auf den Mustern 6 und 7 RBBau) und die Oberste Instanz des Nutzers12 (formlos) legt der Maßnahmenträger die ES-Bau der zuständigen OTI in fünffacher Ausfertigung9 zur baufachlichen Genehmigung und Festsetzung der Kostenobergrenze vor.

 

 

Nach baufachlicher Genehmigung und Festsetzung der Kostenobergrenze sendet die OTI die erste und fünfte Ausfertigung der ES-Bau an den Maßnahmenträger zurück. Die zweite Ausfertigung verbleibt bei der OTI; die dritte Ausfertigung erhält die baudurchführende Ebene über die FfE und die vierte Ausfertigung verbleibt bei der FfE. Der Maßnahmenträger übersendet die erste Ausfertigung der genehmigten ES-Bau anschließend dem BMF zur haushaltsmäßigen Anerkennung nach § 24 BHO und die fünfte Ausfertigung dem Nutzer.

2.2.3.4

 

Die baufachliche Genehmigung und haushaltsmäßige Anerkennung der ES-Bau kann in besonderen Fällen in einer gemeinsamen Beratung (Workshop), an der alle Entscheidungsträger beteiligt sind, vorbereitet werden.

2.2.3.5

 

Die haushaltsmäßige Anerkennung der ES-Bau nach § 24 BHO verliert ihre Gültigkeit, wenn mit der Ausführung der Baumaßnahme nach Abschnitt G 1.1 nicht innerhalb der nächsten drei Jahre begonnen wird, die dem Jahr der Aufstellung der ES-Bau folgen.

2.2.3.6

 

Soweit die OTI die baufachliche Genehmigung der ES-Bau und die Festsetzung der Kostenobergrenze der FfE der zuständigen Bauverwaltung übertragen hat, hat diese nach baufachlicher Genehmigung und Festsetzung der Kostenobergrenze die erste und fünfte Ausfertigung dem Maßnahmenträger und die zweite Ausfertigung der OTI zu übersenden; die dritte Ausfertigung ist für die baudurchführende Ebene und die vierte Ausfertigung für die FfE bestimmt.

3

Aufstellung der Entwurfsunterlage - Bau (EW-Bau)

3.1

Nachdem die ES-Bau baufachlich genehmigt und haushaltsmäßig anerkannt ist, bittet der Maßnahmenträger die OTI um Veranlassung der Planung und Ausführung der Baumaßnahme.

 

Die OTI erteilt der FfE unter nachrichtlicher Beteiligung des Maßnahmenträgers den Auftrag zur Aufstellung der EW-Bau und Ausführung der Baumaßnahme (Planungs- und Ausführungsauftrag) und legt ggf. hierbei ein Abweichen vom Regelverfahren (z. B. Vorlage Konzeptplanung, Vorentwurf, Umfang der Unterlagen, Bearbeitungstiefe) fest.

 

Die Bauverwaltung bestimmt die Struktur der Projektorganisation (siehe Abschnitt K 2). Falls es die Aufgabe erfordert, bildet die Bauverwaltung eine projektbezogene Arbeitsgruppe, die zur Aufstellung der EW-Bau beiträgt. Das Arbeitsergebnis ist aktenkundig zu machen.

3.2

Die Entwurfsunterlage - Bau (EW-Bau) beinhaltet die Entwurfsplanung, in die die Ergebnisse der Vor-, Genehmigungs- und, soweit in besonderen Fällen erforderlich, von Teilen der Ausführungsplanung einfließen (vgl. F 2.4).

 

Für die EW-Bau ist der Preisstand zum Zeitpunkt der Aufstellung durch die baudurchführende Ebene maßgebend. Im Übrigen gelten die VV zu § 54 BHO.

3.3

Bei der Aufstellung der EW-Bau sind die materiellen Festlegungen der baufachlich genehmigten und haushaltsmäßig anerkannten ES-Bau bindend (vgl. K 2, 2.3 „kostenorientierte Planung“).

 

Soweit Änderungen und Ergänzungen während der Aufstellung der EW-Bau oder bei der Einverständniserklärung zur EW-Bau vorgeschlagen werden, sind diese von der Bauverwaltung zu prüfen und zu bewerten. Sofern diese Änderungen und Ergänzungen zu einer Überschreitung der Kostenobergrenze führen, ist dafür durch den Maßnahmenträger Einvernehmen mit dem BMF und der OTI herzustellen. Zur Festsetzung und haushaltsmäßigen Anerkennung einer neuen Kostenobergrenze gilt das Verfahren nach E 3.8.

3.4

Bei bedeutenden Baumaßnahmen kann mit Zustimmung oder auf Anforderung der OTI gemäß Abschnitt K 13 ein Planungswettbewerb durchgeführt werden.

3.5

Die EW-Bau ist aufgestellt, wenn der Maßnahmenträger und der Nutzer ihr Einverständnis zu den Entwurfsplänen, zum fortgeschriebenen Anforderungsraumbuch, zum Raumabgleich (Vergleich gebilligter Bedarf/Planung) und auf den Mustern 6 und 7 RBBau bestätigt haben. Der Maßnahmenträger teilt das Ergebnis der FfE mit. Die Erteilung des Einverständnisses kann auch im Rahmen einer gemeinsamen Besprechung erfolgen.

3.6

Die FfE unterrichtet die OTI und das BMF über die Ergebnisse der EW-Bau, insbesondere der Kostenberechnung (s. F 2.5). Der Maßnahmenträger und die Oberste Instanz des Nutzers12 erhalten einen Abdruck des Schreibens.

3.7

Die EW-Bau wird Bestandteil der Unterlagen nach § 24 BHO.

3.8

Ergibt die Kostenberechnung der EW-Bau, dass

 

-

die anerkannte Kostenobergrenze der materiell unveränderten ES-Bau trotz aller Bemühungen nicht eingehalten werden kann

 

-

oder sollten die nach E 3.3 einvernehmlich festgelegten Änderungen und Ergänzungen der materiellen Festlegungen der ES-Bau zu einer Überschreitung der Kostenobergrenze führen

 

-

oder sollte sich der Preisstand zwischen Genehmigung der ES-Bau und Aufstellung der EW-Bau auf Grund von Lohn- und Stoffpreissteigerungen wesentlich verändert haben,

 

ist die gesamte EW-Bau (in fünffacher Ausfertigung analog ES-Bau) mit einem begründenden Nachweis für die Kostenüberschreitung und Vorschlägen für eine Anpassung der quantitativen und / oder qualitativen Anforderungen, sofern nicht bereits nach E 3.3 festgelegt, durch die Fachaufsicht führende Ebene der OTI vorzulegen.

 

Die OTI beteiligt den Maßnahmenträger, der dem BMF die EW-Bau zur Herstellung des Einvernehmens vorlegt. Der Maßnahmenträger beteiligt zuvor die Oberste Instanz des Nutzers12.

 

Hierbei ist auch zu überprüfen, ob am Ergebnis der Variantenuntersuchung festgehalten werden kann.

 

Nach Einigung über eine neue Kostenobergrenze wird die EW-Bau genehmigt und festgesetzt und durch das BMF haushaltsmäßig anerkannt.

 

Die Ausführungsplanung kann erst anschließend aufgestellt werden.

4

Ausführungsplanung

4.1

Unter Beachtung der Hinweise im Planungs- und Ausführungsauftrag kann die Bauverwaltung die Ausführungsplanung und die Leistungsverzeichnisse aufstellen, sofern die Kostenobergrenze der ES-Bau oder die haushaltsmäßig anerkannte neue Kostenobergrenze eingehalten wird und die Finanzierung der Baumaßnahme sichergestellt ist.

 

Mit der Ausführung der Baumaßnahme kann begonnen werden, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt G 1 erfüllt sind.

4.2

Die Verantwortung für die termingerechte Durchführung der Baumaßnahme und die Einhaltung der in der EW-Bau festgelegten Quantitäten und Qualitäten sowie für die Einhaltung der anerkannten Kostenobergrenze trägt die Bauverwaltung.

4.3

Die baufachlich genehmigte und haushaltsmäßig anerkannte ES-Bau sowie die EW-Bau sind für die Ausführungsplanung und die Bauausführung grundsätzlich bindend.

 

Sobald während der Ausführungsplanung erkennbar wird, das die Kostenobergrenze nicht eingehalten werden kann oder von den Unterlagen nach § 24 BHO abgewichen werden soll, ist nach E 5.3 zu verfahren.

4.4

Der Maßnahmenträger ist während der Baudurchführung über den Stand der Maßnahme mindestens im Rahmen des Berichtswesens nach Abschnitt K 6 zu unterrichten.

5

Nachträge zur EW-Bau

5.1

Die Aufstellung und Genehmigung eines Nachtrages wird erforderlich, wenn zusätzliche Ausgaben zu veranschlagen sind.

5.2

Ein Nachtrag wird auch erforderlich, wenn erheblich von der EW-Bau abgewichen werden soll. Abweichungen sind erheblich, wenn die Grundlagen des Entwurfs, des konstruktiven Aufbaus, der Gestaltung, der Technischen Anlagen geändert werden sollen oder grundlegend von dem vorgesehenen Material abgewichen werden soll. Derartige Abweichungen sind nur bei unabweisbarem Bedarf zulässig. Nicht erhebliche Abweichungen bedürfen keiner Genehmigung, wenn sie erforderlich sind, damit die geplante Baumaßnahme wirtschaftlich und technisch zweckmäßig und vollständig hergestellt werden kann, ohne dass Mehrkosten entstehen.

5.3

Sobald im Rahmen der laufenden Kostenkontrolle erkennbar wird, dass die Kostenobergrenze nicht eingehalten werden kann, unterrichtet die FfE unverzüglich die OTI, den Maßnahmenträger und das BMF.

5.4

Nachträge sind zu differenzieren nach folgenden Ursachen:

5.4.1

 

quantitative oder qualitative Änderungen / Ergänzungen der Bedarfsanforderung durch den Maßnahmenträger

5.4.2

 

allgemeine Lohn- und Stoffpreissteigerungen

5.4.3

 

baufachlich bedingte Planungsänderungen oder nicht vorhergesehene Ausführungsmehraufwendungen

5.5

Der erforderliche Nachtrag ist von der FfE unverzüglich in fünffacher Ausfertigung der OTI vorzulegen, die die ES-Bau baufachlich genehmigt hat. Dies gilt auch für den Fall der baufachlichen Genehmigung der ES-Bau durch die FfE gemäß E 2.2.3.6.

 

Die OTI übersendet den Nachtrag an den Maßnahmenträger, der die erforderliche Zustimmung des BMF zur Bereitstellung der Mittel oder Verpflichtungsermächtigungen veranlasst.

5.6

Soweit ausschließlich Lohn- und Stoffpreissteigerungen gem. E 5.4.2 die Kostenüberschreitung verursachen, genügt als Nachtrag ein vereinfachter Nachweis nach Muster 11 RBBau. Die Seiten 1- 3 sind immer auszufüllen. Auf die Aufstellung des Musters 6 RBBau wird in diesen Fällen verzichtet.

5.7

Soweit sich die OTI im Ausnahmefall die baufachliche Genehmigung der EW-Bau und Festsetzung der Kostenobergrenze vorbehalten hatte, ist sinngemäß nach E 2.2.3.3 zu verfahren.

5.8

Im Nachtrag sind etwaige Planungs- bzw. Ausführungsalternativen darzulegen. Gelingt es nicht, die Mehrkosten an anderer Stelle auszugleichen, ist die Bedarfsplanung, ggf. unter Einschaltung einer Arbeitsgruppe aus Vertretern der Bauverwaltung, des Maßnahmenträgers und des Nutzers, hinsichtlich einer Anpassung der qualitativen und/oder quantitativen Nutzerforderungen zu überprüfen und erneut zur baufachlichen Genehmigung und haushaltsmäßigen Anerkennung vorzulegen. Einsparungen und Kosten für Lohn- und Stoffpreissteigerungen sind gesondert aufzuführen.

 

Der Nachtrag ist in Anlehnung an die Gliederung der EW-Bau entsprechend F 2 zu erstellen.

 

Die Kosten in Muster 6 RBBau sind entsprechend E 5.4 zu gliedern.

6

Prüfen und Genehmigen von baufachlichen Unterlagen der ES-Bau

6.1

Prüfung

 

Die Prüfung durch die Fachaufsicht führende Ebene erstreckt sich auf alle Unterlagen nach F 1.

 

Insbesondere zu beachten sind dabei:

 

Übereinstimmung mit der gebilligten Bedarfsbeschreibung,

 

-

Übereinstimmung mit den Grundlagen der Variantenuntersuchung,

 

-

Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit des Lösungsvorschlags,unter Berücksichtigung der Folgekosten,

 

-

Betriebstechnisches Konzept,

 

-

Bewertung des architektonisch / städtebaulichen Konzepts, soweit die Unterlagen dies zulassen und in diesem Projektstadium möglich,

 

-

Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen,

 

-

Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen,

 

-

Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Kostenermittlung.

 

Erweisen sich umfangreiche Änderungen oder Ergänzungen als erforderlich, sind die Unterlagen dem Aufsteller zur Überarbeitung zurückzugeben. Änderungen kleineren Umfangs können von der prüfenden Instanz selbst vorgenommen werden.

 

Für die Vorlage der ES-Bau an die OTI hat die Fachaufsicht führende Ebene einen Prüfvermerk beizufügen, der unbeschadet ihrer Eintragungen gemäß E 6.3 Umfang und Ergebnis der Prüfung zusammenfasst. Gegebenenfalls ist dieser mit dem Maßnahmenträger und Nutzer abzustimmen.

6.2

Genehmigung

 

Die Überprüfung durch die OTI beschränkt sich auf die grundsätzlich bedeutsamen Angaben und Daten der geprüften Unterlagen; sie schließt mit der baufachlichen Genehmigung und Festsetzung der Kostenobergrenze ab. Wesentliche Kostenkürzungen sind zu begründen oder in ihren Auswirkungen auf die Planung zu erläutern.

 

Soweit die baufachliche Genehmigung der ES-Bau und Festsetzung der Kostenobergrenze nach Abschnitt E 2.2.3.5 delegiert wurde, ist auf der Seite 1 des Musters 6 RBBau der Prüfvermerk der prüfenden Instanz durch den Zusatz „sowie genehmigt und festgesetzt" zu ergänzen.

6.3

Formale Behandlung

 

Für ihre Eintragungen in die Bauunterlagen verwendet die OTI rote und die prüfende Instanz blaue Farbe; dies auch dann, wenn ihr zugleich die baufachliche Genehmigung und Festsetzung der Kosten übertragen worden ist.

 

Die geprüften und gebilligten Angaben sind in allen Ausfertigungen kenntlich zu machen.

7

Weitere Mitwirkung des Maßnahmenträgers10

 

Der Maßnahmenträger hat die Belange des Nutzers zu koordinieren.

 

Soweit die Mitwirkung des Maßnahmenträgers nicht bereits im vorbeschriebenen Verfahren bestimmt ist, übernimmt der Maßnahmenträger folgende Leistungen:

 

-

Bestätigen der Wahl des Grundstücks auf dem Lageplan zur ES-Bau (vgl. auch Abschnitt G 1.2),

 

-

Ermitteln der Kosten für die von ihm zu beschaffenden Ausstattungen (Muster 6 RBBau),

 

-

Ermitteln der Nutzungs- und Betriebskosten aus seinem Zuständigkeitsbereich (Muster 7 RBBau, Anlagen 1 und 2),

 

-

Unterstützen der Bauverwaltung bei der Vorbereitung von Verträgen für die Wartung11 gemäß des Vergabehandbuches (vgl. auch K 15 Nr. 2.2).

 

 

 

 

 

1

Vgl. auch DIN 18 205 Bedarfsplanung im Bauwesen

2

Bei Baumaßnahmen der Verfassungsorgane kann das BMUB zugleich Maßnahmenträger sein. In diesen Fällen ist bei der Variantenuntersuchung sinngemäß zu verfahren. Über die Zuständigkeit für die Durchführung ist zwischen BMUB und Nutzer im Einzelfall zu entscheiden.

3

Bekanntmachung mit Erlass BMVBS vom 16.07.2013 - B 10 - 8111.1/7 - K5.

4

Planungs- und Kostendaten, Kostenplanungsprogramm des Bundes und der Länder (vgl. K 6 Nr. 2)

5

Der Public Sector Comparator (PSC) ermöglicht als Referenzwert den Vergleich einer Eigenbaumaßnahme mit einem ÖPP-Projekt. Im Rahmen der Erarbeitung des PSC werden die Summen aller Kosten und ggf. Erlöse geschätzt, die während des Betrachtungszeitraums für die Eigenbaumaßnahme voraussichtlich anfallen werden. Der PSC ist die Kostenobergrenze im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, die bei definierten Qualitäten und Standards im ÖPP-Verfahren vom privaten Bieter im Vergleich nicht überschritten werden darf.

6

Bekanntgegeben mit Erlass BMVBS vom 05.12.2007 - B 10-8111.1/7-K5 -

7

Siehe Nutzerkatalog

8

Bei Maßnahmen außerhalb des ELM ist die Oberste Instanz des Nutzers gleichzeitig Maßnahmenträger. Die Anzahl der ES-Bau Exemplare reduziert sich daher entsprechend (4-fach).

9

Bei Maßnahmen außerhalb des ELM ist die Oberste Instanz des Nutzers gleichzeitig Maßnahmenträger. Die Anzahl der ES-Bau Exemplare reduziert sich daher entsprechend (4-fach).

10

Sofern das BMUB zugleich Maßnahmenträger ist, erfolgt die weitere Mitwirkung durch den Nutzer.

11

Wartung ist mit Inspektion und Instandsetzung Teil der Instandhaltung. Außer den Wartungsverträgen sind deshalb auch Verträge, die für Inspektion und/oder die Instandhaltung hiervon erfasst.

12

Das BMVI hat mit Erlass vom 08.10.2015 - WS 11/5222.8-80 - sämtliche Befugnisse in Bauangelegenheiten der WSV des Bundes als obertse Instanz des Nutzers i.S.d. RBBau auf die Generaldirektin Wasserstraßen und Schifffahrt - GDWS - übertragen. In diesem Zusammenhang ist die GDWS auch ermächtigt, die abschliessenden und vollständigen Bedarfsplanungen der RBBau zu billigen.

 

 

*)

Eingeführt mit Erlass BMVBS vom 15.12.2011 - B 10 - 8111.1/0

**)

Erhöhung der Kostengrenze von 1 Mio. € auf 2 Mio. € siehe Erlass des BMVBS vom 19.12.2012 - B 10 - 8111.1/0