Honorarordnung für Architekten und Ingenieure |
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5.2 Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Entwurfsvermessung kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Entwurfsvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel unter Punkt 5.8 richten. |
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(2) Anrechenbare Kosten können unter Zugrundelegung der Kostenberechnung ermittelt werden, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenschätzung. |
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(3) Anrechenbare Kosten können die Herstellungskosten des Objekts sein. Sie sind zu ermitteln nach § 4 und |
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1. |
bei Gebäuden nach § 32, |
2. |
bei Ingenieurbauwerken nach § 41, |
3. |
bei Verkehrsanlagen nach § 45. |
(4) Anrechenbar sind bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nur folgende Prozentsätze der nach Absatz 3 ermittelten anrechenbaren Kosten, die wie folgt gestaffelt aufzusummieren sind: |
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1. |
bis zu 511.292 Euro 40 Prozent, |
2. |
über 511.292 bis zu 1.022.584 Euro 35 Prozent, |
3. |
über 1.022.584 bis zu 2.556.459 Euro 30 Prozent, |
4. |
über 2.556.459 Euro 25 Prozent. |
(5) Die Absätze 1 bis 4 sowie die Punkte 5.3 und 5.4 gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, ausgenommen Wasserstraßen-, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden. |
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(6) Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so können die Honorare für die Vermessung jedes Objektes getrennt berechnet werden. |