Honorarordnung für Architekten und Ingenieure |
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§ 41 Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Anrechenbar sind für Leistungen bei Ingenieurbauwerken die Kosten der Baukonstruktion. |
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(2) Anrechenbar für Leistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen mit Ausnahme von Absatz 3 Nummer 5*), die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er oder sie nicht fachlich überwacht, |
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1. |
vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und |
2. |
zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag. |
(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für: |
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1. |
das Herrichten des Grundstücks, |
2. |
die öffentliche Erschließung, |
3. |
die nichtöffentliche Erschließung und die Außenanlagen, |
4. |
verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit, das Umlegen und Verlegen von Leitungen, die Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen sowie Ausrüstung und Nebenanlagen von Gleisanlagen und |
5. |
Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen. |
*) |
Verweisänderung aufgrund redaktioneller Anmerkung des BMVBS (Anlage zum Erlass vom 18.08.2009 - B 10 - 8111.4/2) |