Honorarordnung für Architekten und Ingenieure |
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§ 45 Besondere Grundlagen des Honorars
(1) § 41 gilt entsprechend. |
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(2) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 der Anlage 12 bei Verkehrsanlagen: |
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1. |
die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten bis zu 40 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und |
2. |
10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke, wenn dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Leistungen nach § 42*) für diese Ingenieurbauwerke übertragen werden. |
(3) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 46 bei Straßen mit mehreren durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemeinsame Entwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfsgradiente haben, sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum haben, nur folgende Prozentsätze der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Kosten: |
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1. |
bei dreistreifigen Straßen 85 Prozent, |
2. |
bei vierstreifigen Straßen 70 Prozent, |
3. |
bei mehr als vierstreifigen Straßen 60 Prozent, |
4. |
bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen 90 Prozent. |
*) |
Verweisänderung aufgrund redaktioneller Anmerkung des BMVBS (Anlage zum Erlass vom 18.08.2009 - B 10 - 8111.4/2) |