Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

 

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§ 45 Besondere Grundlagen des Honorars

 

(1) § 41 gilt entsprechend. 

(2) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 der Anlage 12 bei Verkehrsanlagen:

1. 

die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten bis zu 40 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und

2. 

10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke, wenn dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Leistungen nach § 42*) für diese Ingenieurbauwerke übertragen werden. 

(3) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 46 bei Straßen mit mehreren durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemeinsame Entwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfsgradiente haben, sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum haben, nur folgende Prozentsätze der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Kosten:

1. 

bei dreistreifigen Straßen 85 Prozent,

2. 

bei vierstreifigen Straßen 70 Prozent,

3. 

bei mehr als vierstreifigen Straßen 60 Prozent,

4. 

bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen 90 Prozent. 

 

 

 

 

 

*)

Verweisänderung aufgrund redaktioneller Anmerkung des BMVBS (Anlage zum Erlass vom 18.08.2009 - B 10 - 8111.4/2)