Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

 

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3.5 Raumakustische Planung und Überwachung

 

(1) Die raumakustische Planung und Überwachung nach Punkt 3.4 Absatz 2 Nummer 1 kann folgende Leistungen umfassen:

 

 

Bewertung der
Grundleistungen
in Prozentsätzen
der Honorare

 

1. 

Erarbeiten des raumakustischen Planungskonzepts, Festlegen der raumakustischen Anforderungen

20

 

2. 

Erarbeiten des raumakustischen Entwurfs

35

 

3. 

Mitwirken bei der Ausführungsplanung

25

 

4. 

Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe

5

 

5. 

Mitwirken bei der Überwachung raumakustisch wichtiger Ausführungsarbeiten

15

 

(2) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Leistungen nach Absatz 1 erbracht werden, kann sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, nach der Honorarzone, der der Innenraum nach Punkt 3.6 und 3.7 zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel nach Punkt 3.6 richten. 

(3) Anrechenbare Kosten können die Kosten für Baukonstruktionen, geteilt durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes und multipliziert mit dem Rauminhalt des betreffenden Innenraumes sowie die Kosten für betriebliche Einbauten, Möbel und Textilien des betreffenden Innenraums sein. 

(4) Die §§ 4, 6, 35 und 36 gelten sinngemäß. 

(5) Werden bei Innenräumen nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 8 sinngemäß.