Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

 

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3.4 Raumakustik

 

(1) Leistungen für Raumakustik werden erbracht, um Räume mit besonderen Anforderungen an die Raumakustik durch Mitwirkung bei Formgebung, Materialauswahl und Ausstattung ihrem Verwendungszweck akustisch anzupassen. 

(2) Zu den Leistungen für Raumakustik können insbesondere gehören:

1. 

raumakustische Planung und Überwachung,

2. 

akustische Messungen,

3. 

Modelluntersuchungen,

4. 

Beraten bei der Planung elektroakustischer Anlagen.