(1) Leistungen für Raumakustik werden erbracht, um Räume
mit besonderen Anforderungen an die Raumakustik durch Mitwirkung
bei Formgebung, Materialauswahl und Ausstattung ihrem
Verwendungszweck akustisch anzupassen.
(2) Zu den Leistungen für Raumakustik können insbesondere
gehören:
1.
raumakustische Planung und Überwachung,
2.
akustische Messungen,
3.
Modelluntersuchungen,
4.
Beraten bei der Planung elektroakustischer Anlagen.