Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
|
|
|
§ 36 Instandhaltungen und Instandsetzungen
(1) Für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen von
Objekten kann vereinbart werden, den Prozentsatz für die
Bauüberwachung um bis zu 50 Prozent zu erhöhen.
|
|
(2) Honorare für Leistungen bei Instandhaltungen und
Instandsetzungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten,
der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, der die
Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist,
zu ermitteln.
|