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           Honorarordnung für Architekten und Ingenieure  | 
        
§ 43 Leistungsbild Ingenieurbauwerke
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           (1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 44 bewertet:  | 
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           1.  | 
        
           für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,  | 
      
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           2.  | 
        
           für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,  | 
      
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           3.  | 
        
           für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,  | 
      
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           4.  | 
        
           für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,  | 
      
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           5.  | 
        
           für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,  | 
      
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           6.  | 
        
           für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 13 Prozent,  | 
      
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           7.  | 
        
           für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,  | 
      
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           8.  | 
        
           für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,  | 
      
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           9.  | 
        
           für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 1 Prozent.  | 
      
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           (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 10 Prozent bewertet.  | 
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           (3) Die Vertragsparteien können abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass  | 
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           1.  | 
        
           die Leistungsphase 4 mit 5 bis 8 Prozent bewertet wird, wenn dafür ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren erforderlich ist.  | 
      
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           2.  | 
        
           die Leistungsphase 5 mit 15 bis 35 Prozent bewertet wird, wenn ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird.  | 
      
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           (4) Anlage 12 Nummer 12.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.  | 
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