Honorarordnung für Architekten und Ingenieure |
§ 43 Leistungsbild Ingenieurbauwerke
(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 44 bewertet: |
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1. |
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent, |
2. |
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent, |
3. |
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent, |
4. |
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent, |
5. |
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent, |
6. |
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 13 Prozent, |
7. |
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent, |
8. |
für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent, |
9. |
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 1 Prozent. |
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 10 Prozent bewertet. |
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(3) Die Vertragsparteien können abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass |
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1. |
die Leistungsphase 4 mit 5 bis 8 Prozent bewertet wird, wenn dafür ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren erforderlich ist. |
2. |
die Leistungsphase 5 mit 15 bis 35 Prozent bewertet wird, wenn ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird. |
(4) Anlage 12 Nummer 12.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen. |