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           Honorarordnung für Architekten und Ingenieure  | 
        
§ 34 Leistungsbild Gebäude und Innenräume
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           (1) Das Leistungsbild Gebäude und Innenräume umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen.  | 
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           (2) Leistungen für Innenräume sind die Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion.  | 
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           (3) Die Grundleistungen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 35 bewertet:  | 
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           1.  | 
        
           für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume,  | 
      
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           2.  | 
        
           für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent für Gebäude und Innenräume,  | 
      
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           3.  | 
        
           für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent für Gebäude und Innenräume,  | 
      
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           4.  | 
        
           für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 3 Prozent für Gebäude und 2 Prozent für Innenräume,  | 
      
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           5.  | 
        
           für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent für Gebäude und 30 Prozent für Innenräume,  | 
      
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           6.  | 
        
           für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent für Gebäude und 7 Prozent für Innenräume,  | 
      
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           7.  | 
        
           für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent für Gebäude und 3 Prozent für Innenräume,  | 
      
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           8.  | 
        
           für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung und Dokumentation) mit 32 Prozent für Gebäude und Innenräume,  | 
      
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           9.  | 
        
           für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume.  | 
      
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           (4) Anlage 10 Nummer 10.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.  | 
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