Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

 

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§ 41 Anwendungsbereich

 

Ingenieurbauwerke umfassen:

1. 

Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,

2. 

Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,

3. 

Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1,

4. 

Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2,

5. 

Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,

6. 

konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,

7. 

sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.