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           Honorarordnung für Architekten und Ingenieure  | 
        
§ 39 Leistungsbild Freianlagen
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           (1) Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken und landschaftspflegerische Freianlagenplanungen in Verbindung mit Objekten.  | 
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           (2) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend.  | 
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           (3) Die Grundleistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 40 bewertet:  | 
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           1.  | 
        
           für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,  | 
      
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           2.  | 
        
           für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,  | 
      
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           3.  | 
        
           für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 16 Prozent,  | 
      
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           4.  | 
        
           für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 4 Prozent,  | 
      
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           5.  | 
        
           für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent,  | 
      
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           6.  | 
        
           für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,  | 
      
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           7.  | 
        
           für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,  | 
      
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           8.  | 
        
           für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung und Dokumentation) mit 30 Prozent,  | 
      
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           9.  | 
        
           für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 2 Prozent.  | 
      
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           (4) Anlage 11 Nummer 11.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.  | 
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