Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

 

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§ 53 Anwendungsbereich

 

(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte.

(2) Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen:

1. 

Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,

2. 

Wärmeversorgungsanlagen,

3. 

Lufttechnische Anlagen,

4. 

Starkstromanlagen,

5. 

Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,

6. 

Förderanlagen,

7. 

nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen,

8. 

Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.