RiHQ-ABG

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Zu Artikel 21 [Umfang der Entschädigung]

 

1.

Die deutschen Behörden erhalten eine Entschädigung nach Artikel 21-24 HQ-ABG auch dann, wenn eine nach Artikel 11 Abs. 1 HQ-ABG angeforderte Baumaßnahme nach Übermittlung des Anforderungsschreibens als NATO-Baumaßnahme ganz oder teilweise genehmigt wurde.

 

Durch die nachträgliche Genehmigung wird die Baumaßnahme weder unterbrochen noch vorzeitig beendet, sondern entsprechend den HQ-ABG fortgeführt und abgerechnet

2.

Für nicht vollständig durchgeführte Baumaßnahmen siehe Artikel 24.