RiHQ-ABG |
Zu Artikel 21 [Umfang der Entschädigung]
1. |
Die deutschen Behörden erhalten eine Entschädigung nach Artikel 21-24 HQ-ABG auch dann, wenn eine nach Artikel 11 Abs. 1 HQ-ABG angeforderte Baumaßnahme nach Übermittlung des Anforderungsschreibens als NATO-Baumaßnahme ganz oder teilweise genehmigt wurde. |
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Durch die nachträgliche Genehmigung wird die Baumaßnahme weder unterbrochen noch vorzeitig beendet, sondern entsprechend den HQ-ABG fortgeführt und abgerechnet |
2. |
Für nicht vollständig durchgeführte Baumaßnahmen siehe Artikel 24. |