Verwaltungsabkommen - HQ-ABG -

RiHQ-ABG: Zu Artikel 21

Aktuelle Seite drucken

Artikel 21 [Umfang der Entschädigung]

 

1. 

Die deutschen Behörden erhalten bei vollständig durchgeführten Baumaßnahmen, soweit sie mit Mitteln des internationalen militärischen Haushalts (MB) finanziert werden, für ihre Verwaltungsleistungen eine Entschädigung von 2,5 v.H. der anrechenbaren Baukosten. Dieser Satz umfasst die Kosten der Vorbereitungsarbeiten (Zeichnungen, Kostenvoranschläge, Leistungsverzeichnisse), der Aufforderung zur Angebotsabgabe, der Ausarbeitung der Verträge und der Überwachung und Abnahme der Arbeiten. Im Übrigen sind darin sämtliche Lohn-, Büro- und die notwendigen Reisekosten enthalten.

2.

Für Arbeiten bei denen die deutsche Behörde (mit vorheriger Zustimmung des Ausschusses Militärhaushalt) fremde Architekten- oder Ingenieurbüros in Anspruch nimmt und deren Tätigkeit besonders bezahlen muss, beträgt der Satz der Entschädigung für Verwaltungskosten 1 v.H.

3.

Ohne Entschädigung sind die deutschen Behörden zu folgenden Leistungen verpflichtet:

 

a)

Einmalige Wiederholung einer Ausschreibung unter Verwendung der gleichen oder geänderten Unterlagen, wenn das Ergebnis einer Ausschreibung für das Hauptquartier aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht annehmbar ist.

 

b)

Berichtigung fehlerhafter Pläne und Leistungsverzeichnisse.

 

c)

Administrative Mitwirkung bei Abbruch und Wiederaufbau von Bauleistungen, die mangelhaft sind oder nicht den genehmigten Plänen und Leistungsverzeichnissen entsprechen oder auf Grund fehlerhafter Pläne oder Leistungsverzeichnisse erbracht wurden.