Artikel 21 [Umfang der Entschädigung]
1.
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Die deutschen Behörden erhalten bei vollständig
durchgeführten Baumaßnahmen, soweit sie mit Mitteln des
internationalen militärischen Haushalts (MB) finanziert
werden, für ihre Verwaltungsleistungen eine Entschädigung
von 2,5 v.H. der anrechenbaren Baukosten. Dieser Satz umfasst die
Kosten der Vorbereitungsarbeiten (Zeichnungen,
Kostenvoranschläge, Leistungsverzeichnisse), der Aufforderung
zur Angebotsabgabe, der Ausarbeitung der Verträge und der
Überwachung und Abnahme der Arbeiten. Im Übrigen sind
darin sämtliche Lohn-, Büro- und die notwendigen
Reisekosten enthalten.
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2.
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Für Arbeiten bei denen die deutsche Behörde (mit vorheriger
Zustimmung des Ausschusses Militärhaushalt) fremde
Architekten- oder Ingenieurbüros in Anspruch nimmt und deren
Tätigkeit besonders bezahlen muss, beträgt der Satz der
Entschädigung für Verwaltungskosten 1 v.H.
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3.
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Ohne Entschädigung sind die deutschen Behörden zu folgenden
Leistungen verpflichtet:
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a)
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Einmalige Wiederholung einer Ausschreibung unter Verwendung der
gleichen oder geänderten Unterlagen, wenn das Ergebnis einer
Ausschreibung für das Hauptquartier aus haushaltsrechtlichen
Gründen nicht annehmbar ist.
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b)
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Berichtigung fehlerhafter Pläne und Leistungsverzeichnisse.
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c)
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Administrative Mitwirkung bei Abbruch und Wiederaufbau von
Bauleistungen, die mangelhaft sind oder nicht den genehmigten
Plänen und Leistungsverzeichnissen entsprechen oder auf Grund
fehlerhafter Pläne oder Leistungsverzeichnisse erbracht
wurden.
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Zu Artikel 21 [Umfang der Entschädigung]
1.
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Die deutschen Behörden erhalten eine Entschädigung
nach Artikel 21-24 HQ-ABG auch dann, wenn eine nach Artikel
11 Abs. 1 HQ-ABG angeforderte Baumaßnahme nach
Übermittlung des Anforderungsschreibens als
NATO-Baumaßnahme ganz oder teilweise genehmigt wurde.
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Durch die nachträgliche Genehmigung wird die
Baumaßnahme weder unterbrochen noch vorzeitig beendet,
sondern entsprechend den HQ-ABG fortgeführt und
abgerechnet
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2.
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Für nicht vollständig durchgeführte
Baumaßnahmen siehe Artikel 24.
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