Hauptquartiere-Auftragsbautengrundsätze - ABG 1975- (HQ-ABG)

Aktuelle Seite drucken

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Baumaßnahmen
der internationalen militärischen Hauptquartiere
gemäß Artikel 10 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere (ErgA)
- HQ-ABG -
vom 19. Oktober / 27. November 1973
(BGBl. II vom 06.03.1974 Nr. 12, S. 169; Rdschr. vom 03.12.1973, MinBlFin 1974, S. 263, RdSchr. vom 12.07.1983, MinBlFin 1983, S. 210)

in Kraft getreten am 27. November 1973

- redaktionell überarbeitete Fassung -

 

Präambel

In Bezug auf das am 13. März 1967 in Paris unterzeichnete Abkommen über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland wird zwischen dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa (SHAPE) und dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und der Verteidigung vereinbart, dass bei der Durchführung von Baumaßnahmen der NATO-Hauptquartiere im Sinne des Artikels 1c ErgA (im Folgenden als "Hauptquartiere" bezeichnet) in der Bundesrepublik Deutschland folgende Grundsätze maßgebend sein sollen:

 

 

Kapitel I "Programmabstimmung"
Kapitel II "Auftragsbautengrundsätze"
Kapitel III "Truppenbau und Direktvergabe"
Kapitel IV "Übergangs- und Schlussbestimmungen"
Anlage 1- Für den Dienstverkehr mit den deutschen Behörden zuständige NATO-Hauptquartiere

 

 

 

 

Bonn, den 19. Oktober 1973

 

Brunssum, den 27. November 1973

 

 

 

Der Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau
Im Auftrag

 

Für das Oberste Hauptquartier
der Alliierten Mächte, Europa

 

 

 

Dr.-Ing. P. Oltmanns

 

W. E. Bryan jr.