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RiHQ-ABG: Zu Artikel 24

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Artikel 24 [Entschädigung bei Teilleistungen, Einstellung einer Baumaßnahme]

 

Eine Entschädigung, die dem Umfang der von den deutschen Behörden erbrachten Leistungen entspricht, wird auch dann bezahlt, wenn eine Baumaßnahme nicht vollständig durchgeführt wird, es sei denn, dass die deutschen Behörden lediglich Leistungen gemäß Art. 8 Abs. 1a erbracht oder einfache Gutachten ohne Einschaltung von freiberuflich Tätigen erstellt haben.

a)

Für Leistungen der deutschen Behörden wird ein Teilbetrag der Entschädigung bezahlt, die gemäß Art. 21 bei vollständiger Durchführung der Baumaßnahme zu entrichten wäre. Der Teilbetrag der Entschädigung wird wie folgt festgesetzt:

 

(i)

  5% 

für Leistungen gemäß Art. 8 Abs. 1 bis einschließlich Buchstabe b;

 

(ii)

20% 

für Leistungen gemäß Art. 8 Abs. 1 bis einschließlich Buchstabe c;

 

(iii)

40% 

für Leistungen gemäß Art. 8 Abs. 1 bis einschließlich Buchstabe d;

 

(iv)

55% 

für Leistungen gemäß Art. 8 Abs. 1 bis einschließlich Buchstabe e;

 

(v)

60% 

für Leistungen gemäß Art. 8 Abs. 1 bis einschließlich Buchstabe f;

 

(vi)

65% 

für Leistungen gemäß Art. 8 Abs. 1 bis einschließlich Buchstabe g.

 

Für die Zwecke der vorstehenden Berechnung stellen die deutschen Behörden gemeinsam mit den Behörden der Hauptquartiere die Gesamtkosten der Baumaßnahmen, die bei einer vollständigen Durchführung angefallen wären, fest.

b)

Bei Einstellung einer Baumaßnahme nach Beginn der Bauarbeiten wird die nach Buchstabe a Absatz vi für die Leistungen der deutschen Baubehörden zu zahlende Entschädigung um einen Hinzurechnungsbetrag erhöht, der nach folgender Formel ermittelt wird:

 

 x / y * z = Hinzurechnungsbetrag

 

( x = 

tatsächliche Kosten des durchgeführten Teiles der Baumaßnahme

 

 y = 

geschätzte anrechenbare Gesamtkosten der Baumaßnahme, die bei vollständiger Durchführung angefallen wären

 

 z = 

30% der vollen Verwaltungsentschädigung, die aufgrund der geschätzten Gesamtkosten (y) zu zahlen gewesen wäre.)