RiHQ-ABG

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Zu Artikel 24 [Entschädigung bei Teilleistungen, Einstellung einer Baumaßnahme]

 

1.

Bei der Berechnung der Entschädigung nach den in Artikel 24 Abs. a und Artikel 24 Abs. b festgelegten Entschädigungssätzen ist nach folgendem Beispiel zu verfahren:

 

1.1.

Durchführung ohne Inanspruchnahme fremder Architekten- und Ingenieurbüros

 

 

Anrechenbare Gesamtkosten der Baumaßnahme:

 

 

50.000,-- EUR

 

 

-

Der Entschädigungssatz nach Artikel 21 Abs.1 = 2,5 % ergäbe bei einer vollständig ausgeführten Baumaßnahme eine Verwaltungskostenentschädigung von 1.250,- EUR

 

 

-

Nach Artikel 24 Abs. a bzw. Artikel 24 Abs. a Buchst. vi sind 65 % von 2,5 % anzusetzen;
das ergibt einen Entschädigungssatz von

 

 

 

50.000,- EUR * 2,5/100 * 65/100 = 812,50 EUR

 

 

-

Nach Artikel 24 Abs. b ist bei einer Baumaßnahme, die bis zu 90 % durchgeführt wird, der Hinzurechnungsbetrag wie folgt zu ermitteln:

 

 

 

90.000 /100.000 * 1.250 * 30 / 100= 337,50 EUR

 

 

 

Ergibt eine Entschädigung von 1.150,-- EUR

 

1.2

Durchführung bei Inanspruchnahme fremder Architekten- und Ingenieurbüros, deren Tätigkeit besonders bezahlt werden muss

 

 

Anrechenbare Gesamtkosten der Baumaßnahme:

 

 

50.000,-- EUR

 

 

-

Der Entschädigungssatz nach Artikel 21 Abs. 2 = 1% ergäbe bei einer vollständig ausgeführten Baumaßnahme eine Verwaltungskostenentschädigung von 500,-- EUR

 

 

-

Nach Artikel 24 Abs. a bzw. Artikel 24 Abs. a Buchst. vi sind 65% von 1% anzusetzen;
das ergibt einen Entschädigungssatz von

 

 

 

50.000,- EUR * 1/100 * 65/100 = 325,-- EUR

 

 

-

Nach Artikel 24 Abs. b ist bei einer Baumaßnahme, die bis zu 90% durchgeführt wird, der Hinrechnungsbetrag wie folgt zu ermitteln:

 

 

 

90.000 /100.000 * 500 * 30 / 100= 135,-- EUR

 

 

 

Es ergibt eine Gesamtentschädigung von = 460,-- EUR

2.

Auf die vorherige Zustimmung des Hauptquartiers zur Einschaltung freiberuflich Tätiger wird besonders hingewiesen (siehe Artikel 17 Abs. 1 Buchst. A und Artikel 21 Abs. 2 HQ-ABG).