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RiHQ-ABG: Zu Artikel 17

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Artikel 17 [Aufwendungen zu Lasten des Hauptquartiers]

 

Die folgenden Aufwendungen gehen zu Lasten des Hauptquartiers:

1.

Die Kosten der vertraglichen Leistungen der Auftragnehmer und alle sonstigen unvermeidbaren Kosten, wie z. B.:

 

a)

Kosten der Leistungen der von den deutschen Baubehörden mit Zustimmung des Hauptquartiers eingeschalteten freiberuflich Tätigen;

 

b)

Versicherungsprämien, Zinsen, Steuern, Gebühren, wie z. B. für statische Berechnungen, Lizenzen und für Register;

 

c)

Kosten für eine etwa notwendige Bewachung der Baustelle bis zur Übernahme der fertiggestellten baulichen Anlage durch das Hauptquartier (Art. 15). Kann die Übernahme nach Art. 15 Abs. 2, Satz 2, abgelehnt werden, so trägt das Hauptquartier die Bewachungskosten lediglich bis zur Schlussbesichtigung;

 

d)

Kosten für die Bebauung erforderlichen Grundstücksgrenzvermessungen, größerer topographischer Vermessungen und Baugrunduntersuchungen, sofern diese - auch im Falle des Art. 24 Buchst. a - für die Aufstellung der Planung erforderlich sind;

 

e)

Kosten für Lieferung eines Modells, für Aufträge an bildende Künstler, für Generalreinigung (Fußböden, Fenster usw.) und die Winterbaukosten;

 

f )

Kosten für das Richtfest innerhalb der im Auftragsdokument festgelegten Grenzen und für Feiern und Festlichkeiten, wenn sie vorher vereinbart sind.

2.

Kosten für die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung im Sinne des Art. 16 dieser Vereinbarung, soweit sie nicht vom Prozessgegner gezahlt werden oder nachweislich infolge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der im Prozess für die Bundesrepublik Deutschland handelnden Bediensteten bei der Prozessführung entstanden sind;

3.

Sonstige Zahlungen, die mit Zustimmung des Hauptquartiers geleistet werden;

4.

Aufwendungen, die aus Maßnahmen der deutschen Behörden zur Wahrnehmung der Interessen des Hauptquartiers in Notfällen entstehen und nicht vom Auftragnehmer zu tragen sind.

 

Die im Ergänzungsabkommen zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere insbesondere in Artikel 9 getroffenen Kostenregelungen bleiben unberührt.