Verwaltungsabkommen - HQ-ABG -

RiHQ-ABG: Zu Artikel 15

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Artikel 15 [Übergabe, Schlussbesichtigung]

 

1.

Fertiggestellte bauliche Anlagen - ggf. benutzbare Teilabschnitte des Bauvorhabens - sind von dem Hauptquartier unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 12 Werktagen, zu übernehmen, sobald die deutschen Behörden die Übergabe angeboten haben. Diese Frist darf nur aus zwingenden Gründen überschritten werden. Die Fristüberschreitung wird von dem Hauptquartier mit Begründung der in Anlage Nr. 1 genannten jeweils zuständigen deutschen Behörde sowie der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion rechtzeitig schriftlich mitgeteilt.

2.

Alle bei der Schlussbesichtigung einer fertiggestellten baulichen Anlage festgestellten Mängel sowie die zu ihrer Behebung vorgesehenen Maßnahmen (Umfang, Fristen usw.) werden in einer gemeinsamen Niederschrift festgehalten. Das Hauptquartier kann die Übernahme ablehnen, wenn die bauliche Anlage Mängel aufweist, die ihre Ingebrauchnahme unmöglich macht. Alle nach Übernahme der baulichen Anlage auftretenden Mängel sind vor Ablauf der Gewährleistungsfristen den deutschen Behörden rechtzeitig mitzuteilen.