RiHQ-ABG

Aktuelle Seite drucken

Zu Artikel 15 [Übergabe, Schlussbesichtigung]

 

1.

Das Angebot zur Übergabe einer fertiggestellten baulichen Anlage ist dem Hauptquartier vom Bauamt schriftlich zu übermitteln. Je einen Abdruck hiervon erhalten die technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz sowie die für das Überlassungsverhältnis nach Artikel 9 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere zuständige Bundesbehörde. (Diese Behörde wird dem Bauamt von der technischen Aufsichtsbehörde der Mittelinstanz mitgeteilt.)

2.

Für die in Artikel 15 Abs. 2 erwähnte Niederschrift ist das Formblatt WS 7 zu verwenden. Die unter Ziffer 6 des Formblattes aufgeführten Anlagen sind dem Hauptquartier mit zu übergeben (bezüglich der Baubestandszeichnungen siehe auch Nr. 4 der RiHQ-ABG zu Artikel 8).

 

Bei Instandsetzungen und Instandhaltungen kann für die Übergabe der fertiggestellten Leistungen im Einvernehmen mit dem Hauptquartier auch eine andere Form als Formblatt WS 7 gewählt werden.

3.

Das Bauamt teilt dem Hauptquartier die Beseitigung der festgestellten Mängel mit.