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Zu Artikel 8 [Aufgaben der deutschen Behörden]

 

1.

Spätestens 1 Monat nach Erhalt einer Anforderung WS 1 legt das Bauamt in Abstimmung mit der zuständigen Dienststelle des Hauptquartiers den zeitlichen Ablauf der in Auftrag gegebenen Leistungen fest und übergibt dem Hauptquartier einen entsprechenden Zeitplan.

2.

Mit den in Artikel 8 Abs. 1 Buchst. d und Artikel 11 Abs. 1 Buchst. b vorgesehenen Zustimmungen billigt das Hauptquartier die von den deutschen Behörden erbrachten Leistungen und sichert die Erfüllung der bei Auftragserteilung eingegangenen finanziellen Verpflichtungen zu. Eine Verantwortung für die Richtigkeit technischer Ausführungen enthalten sie nicht. Artikel 5 bleibt unberührt.

3.

Die nach Artikel 8 Abs. 1 Buchst. b aufzustellende Ausführungsunterlage-Bau- kann mit Zustimmung des Hauptquartiers abschnittsweise vorgelegt werden.

4.

Die in Artikel 8 Abs. 1 Buchst. i,j genannten Mutterpausen sind dem Hauptquartier innerhalb von 90 Kalendertagen nach Übergabe der fertiggestellten Bauwerke zur Verfügung zu stellen. Die für die Inbetriebnahme technischer Einrichtungen erforderlichen Unterlagen sowie gegebenenfalls Ersatzteillisten sind jedoch bei der Übergabe auszuhändigen.

 

Dies gilt auch bei einer abschnittsweisen Übergabe.

5.

Einzelheiten zu Artikel 8 Abs. 2 sind vor der Durchführung festzulegen.

 

Für die Vertragspartner handeln dabei als deutsche Behörde das Bauamt und auf Seiten des Hauptquartiers die Dienststelle, die die Bauunterhaltungsarbeiten bei der deutschen Behörde anfordert.

6.

Der nach Artikel 8 Abs. 3 mögliche Verzicht des Hauptquartiers auf Vorlage bestimmter Unterlagen soll in erster Linie dem Zweck dienen, die Baumaßnahme ohne vermeidbare Verzögerungen so wirtschaftlich wie möglich durchzuführen. Der Verzicht wird den deutschen Behörden rechtzeitig bekanntgegeben.