Verwaltungsabkommen - HQ-ABG -

RiHQ-ABG: Zu Artikel 5

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Artikel 5 [Beachtung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften]

 

1.

Die Baumaßnahmen werden grundsätzlich von den deutschen Behörden in eigener Zuständigkeit und Verantwortung nach den für Bundesbauten geltenden deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführt.

2.

Maßnahmen, die den Umfang die Qualität oder die Kosten der Leistungen beeinflussen, bedürfen der Abstimmung mit dem Hauptquartier.

3.

Beteiligt sich das Hauptquartier an der Ausarbeitung der Entwürfe oder stellt es die Entwürfe und Baubeschreibungen selbst zur Verfügung, so muss durch die Mitwirkung der deutschen Behörden die Beachtung der deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gewährleistet werden können. Anderenfalls sind die deutschen Behörden verpflichtet, die Baudurchführung abzulehnen.