Artikel 5 [Beachtung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften]
1.
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Die Baumaßnahmen werden grundsätzlich von den deutschen
Behörden in eigener Zuständigkeit und Verantwortung nach
den für Bundesbauten geltenden deutschen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften durchgeführt.
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2.
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Maßnahmen, die den Umfang die Qualität oder die Kosten der
Leistungen beeinflussen, bedürfen der Abstimmung mit dem
Hauptquartier.
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3.
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Beteiligt sich das Hauptquartier an der Ausarbeitung der
Entwürfe oder stellt es die Entwürfe und
Baubeschreibungen selbst zur Verfügung, so muss durch die
Mitwirkung der deutschen Behörden die Beachtung der deutschen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften gewährleistet werden
können. Anderenfalls sind die deutschen Behörden
verpflichtet, die Baudurchführung abzulehnen.
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Zu Artikel 5 [Beachtung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften]
1.
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Grundsätzlich sind Änderungen während der
Bauausführung zu vermeiden.
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1.1
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Lassen sich Änderungen nicht vermeiden, stimmen sich das
Hauptquartier, die deutschen Behörden und
gegebenenfalls auch die Auftragnehmer ab über
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die Art und der Umfang der Änderungen,
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etwaige Mehr- und Minderkosten, die sich aus der
Änderung ergeben,
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etwaige Änderungen der Ausführungsfristen.
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1.2
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Die Durchführung von Änderungen nach Nr. 1.1 setzt
in jedem Falle einen Änderungsantrag (WS 5 oder 5A)
und einen Auftrag des Hauptquartiers unter Verwendung des
Formblattes WS 5 voraus. Einzelheiten des Ablaufs sind in
der Anlage 2 zu diesen Ausführungsrichtlinien
dargestellt.
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1.3
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Änderungen sind in den genehmigten Plänen zu
vermerken.
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1.4
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Notwendige unerhebliche Änderungen während der
Bauzeit (sogenannte Bagatellfälle) können von den
deutschen Behörden auch ohne vorherige Zustimmung des
Hauptquartiers vorgenommen werden, wenn
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ein während des Baugeschehens erkannter Mangel sofort
bereinigt werden muss und
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keine Mehrkosten gegenüber den in den Aufträgen
vereinbarten Beträgen (Artikel 11 Abs. 1 Buchst. d)
entstehen und
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Konzeption des Entwurfs und Art und Umfang der
Bauausführung nicht geändert werden.
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In jedem Falle sind auch solche Änderungen
gegenüber dem Hauptquartier alsbald schriftlich zu
begründen.
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2.
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Die nach Artikel 5 Abs. 3 mögliche Beteiligung des
Hauptquartiers an der Durchführung der
Baumaßnamen berührt weder die sich aus dem
Grundsatz nach Artikel 5 Abs. 1 für die deutschen
Behörden ergebende Verantwortung noch die
Entschädigungsregelung nach Kapitel II, Abschnitt E.
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