RiHQ-ABG |
Zu Artikel 5 [Beachtung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften]
1. |
Grundsätzlich sind Änderungen während der Bauausführung zu vermeiden. |
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1.1 |
Lassen sich Änderungen nicht vermeiden, stimmen sich das Hauptquartier, die deutschen Behörden und gegebenenfalls auch die Auftragnehmer ab über |
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die Art und der Umfang der Änderungen, |
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etwaige Mehr- und Minderkosten, die sich aus der Änderung ergeben, |
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etwaige Änderungen der Ausführungsfristen. |
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1.2 |
Die Durchführung von Änderungen nach Nr. 1.1 setzt in jedem Falle einen Änderungsantrag (WS 5 oder 5A) und einen Auftrag des Hauptquartiers unter Verwendung des Formblattes WS 5 voraus. Einzelheiten des Ablaufs sind in der Anlage 2 zu diesen Ausführungsrichtlinien dargestellt. |
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1.3 |
Änderungen sind in den genehmigten Plänen zu vermerken. |
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1.4 |
Notwendige unerhebliche Änderungen während der Bauzeit (sogenannte Bagatellfälle) können von den deutschen Behörden auch ohne vorherige Zustimmung des Hauptquartiers vorgenommen werden, wenn |
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ein während des Baugeschehens erkannter Mangel sofort bereinigt werden muss und |
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keine Mehrkosten gegenüber den in den Aufträgen vereinbarten Beträgen (Artikel 11 Abs. 1 Buchst. d) entstehen und |
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Konzeption des Entwurfs und Art und Umfang der Bauausführung nicht geändert werden. |
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In jedem Falle sind auch solche Änderungen gegenüber dem Hauptquartier alsbald schriftlich zu begründen. |
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2. |
Die nach Artikel 5 Abs. 3 mögliche Beteiligung des Hauptquartiers an der Durchführung der Baumaßnamen berührt weder die sich aus dem Grundsatz nach Artikel 5 Abs. 1 für die deutschen Behörden ergebende Verantwortung noch die Entschädigungsregelung nach Kapitel II, Abschnitt E. |