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Zu Artikel 5 [Beachtung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften]

 

1.

Grundsätzlich sind Änderungen während der Bauausführung zu vermeiden.

 

1.1

Lassen sich Änderungen nicht vermeiden, stimmen sich das Hauptquartier, die deutschen Behörden und gegebenenfalls auch die Auftragnehmer ab über

 

 

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die Art und der Umfang der Änderungen,

 

 

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etwaige Mehr- und Minderkosten, die sich aus der Änderung ergeben,

 

 

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etwaige Änderungen der Ausführungsfristen.

 

1.2

Die Durchführung von Änderungen nach Nr. 1.1 setzt in jedem Falle einen Änderungsantrag (WS 5 oder 5A) und einen Auftrag des Hauptquartiers unter Verwendung des Formblattes WS 5 voraus. Einzelheiten des Ablaufs sind in der Anlage 2 zu diesen Ausführungsrichtlinien dargestellt.

 

1.3

Änderungen sind in den genehmigten Plänen zu vermerken.

 

1.4

Notwendige unerhebliche Änderungen während der Bauzeit (sogenannte Bagatellfälle) können von den deutschen Behörden auch ohne vorherige Zustimmung des Hauptquartiers vorgenommen werden, wenn

 

 

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ein während des Baugeschehens erkannter Mangel sofort bereinigt werden muss und

 

 

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keine Mehrkosten gegenüber den in den Aufträgen vereinbarten Beträgen (Artikel 11 Abs. 1 Buchst. d) entstehen und

 

 

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Konzeption des Entwurfs und Art und Umfang der Bauausführung nicht geändert werden.

 

 

In jedem Falle sind auch solche Änderungen gegenüber dem Hauptquartier alsbald schriftlich zu begründen.

2.

Die nach Artikel 5 Abs. 3 mögliche Beteiligung des Hauptquartiers an der Durchführung der Baumaßnamen berührt weder die sich aus dem Grundsatz nach Artikel 5 Abs. 1 für die deutschen Behörden ergebende Verantwortung noch die Entschädigungsregelung nach Kapitel II, Abschnitt E.