Verwaltungsabkommen - HQ-ABG -

RiHQ-ABG: Zu Artikel 8

Aktuelle Seite drucken

Artikel 8 [Aufgaben der deutschen Behörden]

 

1.

Bei der Durchführung von Baumaßnahmen für die Hauptquartiere obliegen den deutschen Behörden folgende Aufgaben:

 

a)

Allgemeine Beratung in sämtlichen technischen und sonstigen mit den Baumaßnahmen zusammenhängenden Fragen.

 

b)

Aufstellung und Vorlage von Kostenvoranmeldungen - Bau. Diese Kostenvoranmeldungen Bau bestehen aus der formlosen Erläuterung, der Kostenschätzung, dem Übersichtsplan (Stadtplan oder Messtischblatt mit Eintragung der Baustelle) und dem baufachlichen Gutachten über die Eignung des Baugrundstücks.

 

c)

Aufstellung und Vorlage von Haushaltsunterlagen - Bau, bestehend aus den Plänen, dem ausführlichen Erläuterungsbericht, der Kostenberechnung, der Flächenberechnung und dem baufachlichen Gutachten gemäß Abs. 1b.

 

d)

Nach grundsätzlicher Zustimmung der Hauptquartiers zu den Haushaltsunterlagen - Bau, Aufstellung von Ausführungsunterlagen - Bau bestehend aus den Entwurfszeichnungen, den Ausführungszeichnungen, den Leistungsverzeichnissen (mit Massenberechnungen), dem geprüften Standsicherheitsnachweis mit statischer Berechnung und zugehörigen Zeichnungen, den Nachweisen über Wärme-, Schall- und Brandschutz sowie sonstigen Berechnungen.

 

e)

Einholung, Prüfung und Wertung der Angebote. Die deutschen Behörden leiten dem Hauptquartier folgende Unterlagen zu

 

 

(i)

Preisgegenüberstellung der wesentlichen Einheitspreise der drei niedrigsten gültigen Angebote (zweifach);

 

 

(ii)

Ausfertigungen der allgemeinen Verdingungsunterlagen und der Leistungsverzeichnisse mit Maß- und Mengenangaben (zweifach);

 

 

(iii)

Ausfertigungen der Ausführungszeichnungen (dreifach);

 

 

im Falle der Ausschreibung von Zeitverträgen:

 

 

(iv)

Gegenüberstellung der Prozentsätze der Auf- und Abgebote und sonstigen Angaben aller Bieter (einfach);

 

 

(v)

Ausfertigungen der Vertragsunterlagen (zweifach).

 

f )

Erteilung der Aufträge nach schriftlicher Zustimmung des Hauptquartiers.

 

g)

Überwachung der Bauausführung mit planmäßiger zeitlicher Zuordnung der Fachlosarbeiten untereinander. Abwicklung der Verträge einschließlich Abrechnung, Zahlungen (Abschlags- und Schlusszahlungen) sämtlicher hierzu erforderlichen Aufmaße und Berechnungen sowie - auf Wunsch - Vorlage monatlicher Baufortschrittsberichte. Die Vertragsabwicklung umfasst auch die Bearbeitung der während der Bauzeit von einem Hauptquartier geforderten oder gebilligten Planänderungen.

 

h)

Abnahme der von den Auftragnehmern erbrachten Leistungen nach VOB / VOL und Übergabe der fertiggestellten baulichen Anlage an das Hauptquartier.

 

i j)

Übermittlung von Mutterpausen für sämtliche Baubestandszeichnungen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie ggf. bei Änderungen bestehender Gebäude an das zuständige Hauptquartier nach Durchführung der Baumaßnahmen.

 

k)

Aufstellung von Übersichten über die voraussichtlich innerhalb des Haushaltsjahres zu Lasten der Hauptquartiere zu leistenden Zahlungen auf Anforderung des Obersten Hauptquartiers der Alliierten Mächte Europa (SHAPE), vertreten durch das betreffende Hauptquartier (vgl. Anlage 1).

 

l)

Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften zur Wahrung  der gewerblichen Schutzrechte, Patente oder Urheberrechte.

 

m)

Verfolgung aller Vertragserfüllungs-, Gewährleistungs-, und Schadenersatzansprüche sowie Ansprüche aus Vertragsstrafen zugunsten der Hauptquartiere.

2.

Bei der Durchführung von Bauunterhaltungsarbeiten entfallen die Aufgaben nach Abs. 1 Buchstabe b, c, i und ggf. d und k.

3.

Das Hauptquartier kann auf die Vorlage bestimmter Unterlagen der deutschen Behörden verzichten, sofern es bereits über ausreichende Unterlagen verfügt. Die Entschädigungsregelung nach Kapitel II Abschnitt E bleibt hiervon unberührt.

4.

Die Einschaltung von Sonderfachleuten oder Gutachtern sowie von Architekten- und Ingenieurbüros bedarf der Zustimmung des Hauptquartiers.