Verwaltungsabkommen - HQ-ABG -

Aktuelle Seite drucken

Artikel 16 [Verfahren und Kosten bei Streitigkeiten]

 

1.

Bei Streitigkeiten aus Verträgen, die die deutschen Behörden für Rechnung der Hauptquartiere nach Kapitel II dieser Vereinbarung schließen, arbeiten die deutschen Behörden mit den Hauptquartieren zusammen.

2.

Verfahren vor Gerichten werden von den deutschen Behörden nur mit Zustimmung des Obersten Hauptquartiers der Alliierten Mächte, Europa (SHAPE), vertreten durch das Hauptquartier der Alliierten Streitkräfte von Europa - Mitte - in Brunssum/Niederlande, eingeleitet.

3.

Wird ein gerichtliches Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet, ist das in Abs. 2 genannte Oberste Hauptquartier über die Klageerhebung oder die Zustellung eines Zahlungsbefehls zu unterrichten.

4.

Das in Abs. 2 genannte Oberste Hauptquartier wird über alle wesentlichen Abschnitte des Verfahrens unterrichtet. Es erhält Abschriften der für den Rechtsstreit wesentlichen Schriftstücke, insbesondere der Klageschrift oder des Zahlungsbefehls, der Klageerwiderung, der Rechtsmittelschriften, Rechtsmittelbegründungen und -erwiderungen, Streitverkündungen, gerichtlichen Entscheidungen, Beweisaufnahmeprotokolle, Vergleichsvorschläge und Vergleiche.

5.

Die Einlegung von Rechtsmitteln und der Abschluss von Vergleichen bedürfen des Einvernehmens zwischen den deutschen Behörden und dem in Abs. 2 genannten Obersten Hauptquartier.

6.

Rechte und Pflichten aus vollstreckbaren Titeln und Vergleichen sind dem in Abs. 2 genannten Obersten Hauptquartier zuzurechnen.