Honorarordnung für Architekten und Ingenieure |
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3.2 Bauakustik
(1) Leistungen für Bauakustik unter Punkt 3.1 Absatz 2 Nummer 1 können folgende Leistungen umfassen: |
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Bewertung der |
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1. |
Erarbeiten des Planungskonzepts, Festlegen der Schallschutzanforderungen |
10 |
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2. |
Erarbeiten des Entwurfs einschließlich Aufstellen der Nachweise des Schallschutzes |
35 |
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3. |
Mitwirken bei der Ausführungsplanung |
30 |
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4. |
Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe |
5 |
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5. |
Mitwirken bei der Überwachung schalltechnisch wichtiger Ausführungsarbeiten |
20 |
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(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, nach der Honorarzone, der das Objekt nach Punkt 3.3 zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel unter Punkt 3.3 richten. |
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(3) Anrechenbare Kosten können die Kosten für Baukonstruktionen, Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten sein. |
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(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für besondere Bauausführungen ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht. |