Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

 

Aktuelle Seite drucken

3.2 Bauakustik

 

(1) Leistungen für Bauakustik unter Punkt 3.1 Absatz 2 Nummer 1 können folgende Leistungen umfassen:

 

 

Bewertung der
Grundleistungen
in Prozentsätzen
der Honorare

 

1. 

Erarbeiten des Planungskonzepts, Festlegen der Schallschutzanforderungen

10

 

2. 

Erarbeiten des Entwurfs einschließlich Aufstellen der Nachweise des Schallschutzes

35

 

3. 

Mitwirken bei der Ausführungsplanung

30

 

4. 

Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe

5

 

5. 

Mitwirken bei der Überwachung schalltechnisch wichtiger Ausführungsarbeiten

20

 

(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, nach der Honorarzone, der das Objekt nach Punkt 3.3 zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel unter Punkt 3.3 richten. 

(3) Anrechenbare Kosten können die Kosten für Baukonstruktionen, Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten sein. 

(4) Die §§ 4, 6, 35 und 36 gelten sinngemäß. 

(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für besondere Bauausführungen ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.