(1) Leistungen für Schallschutz werden erbracht, um
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1.
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in Gebäuden und Innenräumen einen angemessenen Luft- und
Trittschallschutz, Schutz gegen von außen eindringende
Geräusche und gegen Geräusche von Anlagen der Technischen
Ausrüstung und anderen technischen Anlagen und Einrichtungen
zu erreichen (baulicher Schallschutz) und
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2.
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die Umgebung geräuscherzeugender Anlagen gegen schädliche
Umwelteinwirkungen durch Lärm zu schützen
(Schallimmissionsschutz).
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(2) Zu den Leistungen für baulichen Schallschutz können
insbesondere rechnen:
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1.
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Leistungen zur Planung und zum Nachweis der Erfüllung von
Schallschutzanforderungen, soweit objektbezogene schalltechnische
Berechnungen oder Untersuchungen erforderlich werden (Bauakustik)
und
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2.
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schalltechnische Messungen, zum Beispiel zur Bestimmung von Luft- und
Trittschalldämmung, der Geräusche von Anlagen der
Technischen Ausrüstung und von
Außengeräuschen.
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(3) Zu den Leistungen für den Schallimmissionsschutz können
insbesondere rechnen:
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1.
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schalltechnische Bestandsaufnahme,
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2.
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Festlegen der schalltechnischen Anforderungen,
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3.
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Entwerfen der Schallschutzmaßnahmen,
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4.
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Mitwirken bei der Ausführungsplanung und
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5.
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Abschlussmessungen.
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