Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

 

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3.1 Schallschutz

 

(1) Leistungen für Schallschutz werden erbracht, um

1. 

in Gebäuden und Innenräumen einen angemessenen Luft- und Trittschallschutz, Schutz gegen von außen eindringende Geräusche und gegen Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung und anderen technischen Anlagen und Einrichtungen zu erreichen (baulicher Schallschutz) und

2. 

die Umgebung geräuscherzeugender Anlagen gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm zu schützen (Schallimmissionsschutz). 

(2) Zu den Leistungen für baulichen Schallschutz können insbesondere rechnen:

1. 

Leistungen zur Planung und zum Nachweis der Erfüllung von Schallschutzanforderungen, soweit objektbezogene schalltechnische Berechnungen oder Untersuchungen erforderlich werden (Bauakustik) und

2. 

schalltechnische Messungen, zum Beispiel zur Bestimmung von Luft- und Trittschalldämmung, der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung und von Außengeräuschen. 

(3) Zu den Leistungen für den Schallimmissionsschutz können insbesondere rechnen:

1. 

schalltechnische Bestandsaufnahme,

2. 

Festlegen der schalltechnischen Anforderungen,

3. 

Entwerfen der Schallschutzmaßnahmen,

4. 

Mitwirken bei der Ausführungsplanung und

5. 

Abschlussmessungen.