Honorarordnung für Architekten und Ingenieure |
§ 24 Leistungsbild Grünordnungsplan
(1) Die Leistungen bei Grünordnungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst. Sie werden zu den in § 23 Absatz 1 Satz 1 genannten Prozentsätzen*) der Honorare des § 29 bewertet. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage 7 geregelt. |
(2) § 23 Absatz 2 gilt entsprechend. |
*) |
Wortstreichung aufgrund redaktioneller Anmerkung des BMVBS (Anlage zum Erlass vom 18.08.2009 - B 10 - 8111.4/2) |