Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Leistungen je Leistungsphase
Besondere Leistungen

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§ 23 Leistungsbild Landschaftsplan

 

(1) Die Leistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:

1. 

für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,

2. 

für die Leistungsphase 2 (Ermittlung der Planungsgrundlagen) mit 20 bis 37 Prozent,

3. 

für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Planfassung - Vorentwurf -) 50 Prozent und

4. 

für die Leistungsphase 4 (Entwurf) 10 Prozent. 

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage 6 geregelt. 

(2) Die Teilnahme an bis zu sechs Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Anlage 6 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 28 abgegolten.