Honorarordnung für Architekten und Ingenieure |
§ 23 Leistungsbild Landschaftsplan
(1) Die Leistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet: |
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1. |
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent, |
2. |
für die Leistungsphase 2 (Ermittlung der Planungsgrundlagen) mit 20 bis 37 Prozent, |
3. |
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Planfassung - Vorentwurf -) 50 Prozent und |
4. |
für die Leistungsphase 4 (Entwurf) 10 Prozent. |
Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage 6 geregelt. |
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(2) Die Teilnahme an bis zu sechs Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Anlage 6 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 28 abgegolten. |