Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

 

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§ 29 Honorare für Leistungen bei Grünordnungsplänen

 

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 24 aufgeführten Leistungen bei Grünordnungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

 

Honorartafel zu § 29 Absatz 1 - Grünordnungsplan

 

 

 

Ansätze Verrech-

Honorarzone I

Honorarzone II

 

nungseinheiten

von

bis

von

bis

 

 

Euro

Euro

 

1.500

1.895

2.368

2.368

2.840

 

5.000

6.316

7.897

7.897

9.477

 

10.000

10.483

13.110

13.110

15.731

 

20.000

17.435

21.794

21.794

26.147

 

40.000

28.295

35.371

35.371

42.440

 

60.000

35.618

44.527

44.527

53.430

 

80.000

42.440

53.053

53.053

63.666

 

100.000

48.003

60.005

60.005

72.002

 

150.000

66.321

82.900

82.900

99.475

 

200.000

83.368

104.211

104.211

125.055

 

250.000

101.056

126.320

126.320

151.578

 

300.000

117.473

146.848

146.848

176.218

 

350.000

132.630

165.791

165.791

198.950

 

400.000

146.528

183.163

183.163

219.794

 

450.000

159.159

198.950

198.950

238.736

 

500.000

170.526

213.164

213.164

255.795

 

600.000

193.265

241.582

241.582

289.900

 

700.000

216.640

270.795

270.795

324.950

 

800.000

242.527

303.162

303.162

363.791

 

900.000

267.161

333.955

333.955

400.742

 

1.000.000

290.530

363.161

363.161

435.793

 

 

(2) Die Honorare sind für die Summe der Einzelansätze des Absatzes 3 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 zu berechnen. 

(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:

1. 

für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer Geschossflächenzahl oder Baumassenzahl je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,

2. 

für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer Geschossflächenzahl oder Baumassenzahl und Pflanzbindungen oder Pflanzpflichten je Hektar Fläche 1 150 Verrechnungseinheiten,

3. 

für Grünflächen nach § 9 Absatz 1 Nummer 15 des Baugesetzbuchs, soweit nicht Bestand je Hektar Fläche 1.000 Verrechnungseinheiten,

4. 

für sonstige Grünflächen je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,

5. 

für Flächen mit besonderen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die nicht bereits unter Nummer 2 angesetzt sind je Hektar Fläche 1.200 Verrechnungseinheiten,

6. 

für Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,

7. 

für Flächen für Landwirtschaft und Wald mit mäßigem Anteil an Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,

8. 

für Flächen für Landwirtschaft und Wald ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege oder flurbereinigte Flächen von Landwirtschaft und Wald je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten,

9. 

für Wasserflächen mit Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,

10. 

für Wasserflächen ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten,

11. 

sonstige Flächen je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten. 

(4) Grünordnungspläne können nach Anzahl und Gewicht der Bewertungsmerkmale der Honorarzone II zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Bewertungsmerkmale sind insbesondere:

1. 

schwierige ökologische oder topographische Verhältnisse,

2. 

sehr differenzierte Flächennutzungen,

3. 

erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen auf den Gebieten Umweltschutz, Denkmalschutz, Naturschutz, Spielflächenleitplanung oder Sportstättenplanung,

4. 

Änderungen oder Überarbeitungen von Teilgebieten vorliegender Grünordnungspläne mit einem erhöhten Arbeitsaufwand sowie

5. 

Grünordnungspläne in einem Entwicklungsbereich oder in einem Sanierungsgebiet. 

(5) Die Honorare sind nach Darstellungen der endgültigen Planfassung nach Leistungsphase 4 von § 24 zu berechnen. Kommt es nicht zur endgültigen Planfassung, so sind die Honorare nach den Festsetzungen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Planfassung zu berechnen.