Honorarordnung für Architekten und Ingenieure |
§ 51 Leistungsbild Tragwerksplanung
(1) Die Grundleistungen der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 1 bis 5 in den Leistungsphasen 1 bis 6 sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 in den Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 52 bewertet: |
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1. |
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent, |
2. |
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent, |
3. |
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent, |
4. |
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent, |
5. |
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 40 Prozent, |
6. |
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent. |
(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 30 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten: |
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1. |
im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden, |
2. |
im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. |
(3) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 20 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten, sofern nur Schalpläne in Auftrag gegeben werden. |
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(4) Bei sehr enger Bewehrung kann die Bewertung der Leistungsphase 5 um bis zu 4 Prozent erhöht werden. |
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(5) Anlage 14 Nummer 14.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen. Für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 sind die Grundleistungen der Tragwerksplanung zur Leistungsphase 1 im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke gemäß § 43 enthalten. |