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           Honorarordnung für Architekten und Ingenieure  | 
        
§ 51 Leistungsbild Tragwerksplanung
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           (1) Die Grundleistungen der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 1 bis 5 in den Leistungsphasen 1 bis 6 sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 in den Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 52 bewertet:  | 
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           1.  | 
        
           für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,  | 
      
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           2.  | 
        
           für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,  | 
      
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           3.  | 
        
           für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,  | 
      
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           4.  | 
        
           für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,  | 
      
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           5.  | 
        
           für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 40 Prozent,  | 
      
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           6.  | 
        
           für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent.  | 
      
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           (2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 30 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten:  | 
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           1.  | 
        
           im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,  | 
      
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           2.  | 
        
           im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.  | 
      
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           (3) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 20 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten, sofern nur Schalpläne in Auftrag gegeben werden.  | 
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           (4) Bei sehr enger Bewehrung kann die Bewertung der Leistungsphase 5 um bis zu 4 Prozent erhöht werden.  | 
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           (5) Anlage 14 Nummer 14.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen. Für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 sind die Grundleistungen der Tragwerksplanung zur Leistungsphase 1 im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke gemäß § 43 enthalten.  | 
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