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           Honorarordnung für Architekten und Ingenieure  | 
        
           
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§ 46 Besondere Grundlagen des Honorars
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           (1) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Soweit der Auftragnehmer die Ausstattung von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs einschließlich der darin enthaltenen Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, plant oder deren Ausführung überwacht, sind die dadurch entstehenden Kosten anrechenbar.  | 
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           (2) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht,  | 
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           1.  | 
        
           vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und  | 
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           2.  | 
        
           zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.  | 
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           (3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für:  | 
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           1.  | 
        
           das Herrichten des Grundstücks,  | 
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           2.  | 
        
           die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen,  | 
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           3.  | 
        
           die Nebenanlagen von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs,  | 
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           4.  | 
        
           verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit.  | 
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           (4) Für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 bei Verkehrsanlagen sind:  | 
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           1.  | 
        
           die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten anrechenbar bis zu einem Betrag von 40 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und  | 
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           2.  | 
        
           10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke anrechenbar, wenn dem Auftragnehmer für diese Ingenieurbauwerke nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 43 übertragen werden.  | 
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           (5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Kosten sind für Grundleistungen des § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9  | 
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           1.  | 
        
           bei Straßen, die mehrere durchgehende Fahrspuren mit einer gemeinsamen Entwurfsachse und einer gemeinsamen Entwurfsgradiente haben, wie folgt anteilig anrechenbar:  | 
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           a)  | 
        
           bei dreistreifigen Straßen zu 85 Prozent,  | 
      
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           b)  | 
        
           bei vierstreifigen Straßen zu 70 Prozent und  | 
      
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           c)  | 
        
           bei mehr als vierstreifigen Straßen zu 60 Prozent,  | 
      
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           2.  | 
        
           bei Gleis- und Bahnsteiganlagen, die zwei Gleise mit einem gemeinsamen Planum haben, zu 90 Prozent anrechenbar. Das Honorar für Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen oder Bahnsteigen kann frei vereinbart werden.  | 
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