Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Grundleistungen/Besondere Leistungen

Aktuelle Seite drucken

§ 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen

 

(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Verkehrsanlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 48 bewertet:

1. 

für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,

2. 

für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,

3. 

für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,

4. 

für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 8 Prozent,

5. 

für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,

6. 

für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,

7. 

für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,

8. 

für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,

9. 

für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 1 Prozent.

(2) Anlage 13 Nummer 13.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.