RiABG (NL)

 

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Zu Artikel 27 [Truppenbau; Baumaßnahmenarten]

 

27.1

Artikel 27 ABG 1975 konkretisiert die Fälle und Voraussetzungen, in bzw. unter denen die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten niederländischen Streitkräfte Baumaßnahmen mit eigenem Personal durchführen oder unmittelbar an Unternehmer vergeben können.

27.2

Zur Herstellung des „Benehmens“ im Sinne des Artikels 27 ABG 1975, erfüllen die niederländischen Streitkräfte ihre Pflichten aus Artikel 1.10 ABG 1975 und benachrichtigen die deutschen Behörden über ihre Bauvorhaben wie folgt:

27.2.1 

Die niederländischen Streitkräfte unterrichten die deutschen Behörden schriftlich über die ungefähren jährlichen Kosten der gemäß Artikel 27.1.1 ABG 1975 durchzuführenden Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten.

27.2.2

Die niederländischen Streitkräfte unterrichten die deutschen Behörden unter Verwendung des Formblattes ABG 2 über gemäß Artikel 27.1.2 ABG 1975 durchzuführende Baumaßnahmen. Die in Teil II des Formblattes ABG 2 vorgesehene Antwort der deutschen Behörden gibt diesen Behörden die Gelegenheit, Kommentare zur Absicht der niederländischen Streitkräfte abzugeben, Maßnahmen nach Artikel 27.1.2 ABG 1975 durchzuführen.

27.2.3

Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten nach Artikel 27.1.3 ABG 1975 können die deutschen Behörden mit den niederländischen Streitkräften ein vereinfachtes Informationsverfahren vereinbaren.

27.3

Um ein Einvernehmen nach Artikel 27.1.4 und 27.1.5 ABG 1975 zu erzielen, unterrichten die niederländischen Streitkräfte die deutschen Behörden über ihre Absichten unter Verwendung des Formblattes ABG 2, und die deutschen Behörden teilen ihre Stellungnahme in Teil II des Formblattes ABG 2 mit.

27.3.1

Bei Baumaßnahmen nach Artikel 27.1.4 ABG 1975 soll die in Teil II des Formblattes ABG 2 enthaltene Stellungnahme innerhalb einer Frist von 24 Werktagen – nach Eingang bei der zuständigen Fachaufsicht führenden Ebene – erfolgen. Liegt nach Ablauf dieser Frist den niederländischen Streitkräften die Antwort nicht vor, so sind diese berechtigt, die Baumaßnahmen im Truppenbauverfahren gemäß Kapitel III ABG 1975 zu beginnen.

27.3.2

Bei Baumaßnahmen nach Artikel 27.1.5 ABG 1975 bleiben die Rechte und Pflichten der deutschen Behörden aus den Artikeln 30 ff. ABG 1975 unberührt.

27.4

Der Ablauf des in der Regel nach den oben aufgeführten Absätzen 27.2 und 27.3 anzuwendenden Verfahrens ist schematisch in Anlage 2 zu dieser Ausführungsrichtlinie dargestellt. Die Bauverwaltung unterrichtet die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben über die Vorhaben der niederländischen Streitkräfte mittels eines Exemplars des Formblattes ABG 2.

27.5

Zustimmungen in liegenschaftsmäßiger oder öffentlich-rechtlicher Hinsicht werden hierdurch nicht erteilt. Stellungnahmen der deutschen Fachbehörden werden erst im Rahmen des in Artikel 30 ff. ABG 1975 festgelegten Verfahrens aufgrund der von den niederländischen Streitkräften vorzulegenden Unterlagen (Artikel 30.2 ABG 1975) eingeholt.

27.6

Mit der Herausnahme des Hinweises auf Zeitverträge am Schluss von Artikel 27.2 ABG 1975 ist nicht die Absicht verbunden, die Möglichkeit einer Anwendung dieser Vertragsform auszuschließen; es gilt als vereinbart, dass Zeitverträge eine der möglichen Formen der unmittelbaren Vergabe darstellen. Die Anwendung dieser Vertragsform beim Abschluss von unmittelbaren Verträgen durch die niederländischen Streitkräfte setzt jedoch die Anwendungen der Formblätter zu den Rahmenverträgen für Zeitverträge des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB - Abschnitt 610) einschließlich der Leistungsverzeichnisse und eine vorherige eingehende Abstimmung mit den deutschen Behörden voraus.