27.1
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Artikel 27 ABG 1975 konkretisiert die Fälle und
Voraussetzungen, in bzw. unter denen die in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten
niederländischen Streitkräfte Baumaßnahmen
mit eigenem Personal durchführen oder unmittelbar an
Unternehmer vergeben können.
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27.2
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Zur Herstellung des „Benehmens“ im Sinne des Artikels 27 ABG
1975, erfüllen die niederländischen
Streitkräfte ihre Pflichten aus Artikel 1.10 ABG 1975
und benachrichtigen die deutschen Behörden über
ihre Bauvorhaben wie folgt:
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27.2.1
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Die niederländischen Streitkräfte unterrichten die
deutschen Behörden schriftlich über die
ungefähren jährlichen Kosten der gemäß Artikel
27.1.1 ABG 1975 durchzuführenden Instandsetzungs- und
Instandhaltungsarbeiten.
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27.2.2
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Die niederländischen Streitkräfte unterrichten die
deutschen Behörden unter Verwendung des Formblattes
ABG 2 über gemäß Artikel 27.1.2 ABG 1975
durchzuführende Baumaßnahmen. Die in Teil II des
Formblattes ABG 2 vorgesehene Antwort der deutschen
Behörden gibt diesen Behörden die Gelegenheit,
Kommentare zur Absicht der niederländischen
Streitkräfte abzugeben, Maßnahmen nach Artikel
27.1.2 ABG 1975 durchzuführen.
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27.2.3
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Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten nach Artikel 27.1.3 ABG
1975 können die deutschen Behörden mit den
niederländischen Streitkräften ein vereinfachtes
Informationsverfahren vereinbaren.
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RiABG 27.3
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27.3
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Um ein Einvernehmen nach Artikel 27.1.4 und 27.1.5 ABG 1975
zu erzielen, unterrichten die niederländischen
Streitkräfte die deutschen Behörden über
ihre Absichten unter Verwendung des Formblattes ABG 2, und
die deutschen Behörden teilen ihre Stellungnahme in
Teil II des Formblattes ABG 2 mit.
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27.3.1
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Bei Baumaßnahmen nach Artikel 27.1.4 ABG 1975 soll die
in Teil II des Formblattes ABG 2 enthaltene Stellungnahme
innerhalb einer Frist von 24 Werktagen – nach Eingang bei
der zuständigen Fachaufsicht führenden Ebene –
erfolgen. Liegt nach Ablauf dieser Frist den
niederländischen Streitkräften die Antwort nicht
vor, so sind diese berechtigt, die Baumaßnahmen im
Truppenbauverfahren gemäß Kapitel III ABG 1975 zu
beginnen.
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27.3.2
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Bei Baumaßnahmen nach Artikel 27.1.5 ABG 1975 bleiben
die Rechte und Pflichten der deutschen Behörden aus
den Artikeln 30 ff. ABG 1975 unberührt.
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27.4
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Der Ablauf des in der Regel nach den oben aufgeführten
Absätzen 27.2 und 27.3 anzuwendenden Verfahrens ist
schematisch in Anlage 2 zu dieser
Ausführungsrichtlinie dargestellt. Die Bauverwaltung
unterrichtet die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
über die Vorhaben der niederländischen
Streitkräfte mittels eines Exemplars des Formblattes
ABG 2.
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RiABG 27.5
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27.5
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Zustimmungen in liegenschaftsmäßiger oder
öffentlich-rechtlicher Hinsicht werden hierdurch nicht
erteilt. Stellungnahmen der deutschen Fachbehörden
werden erst im Rahmen des in Artikel 30 ff. ABG 1975
festgelegten Verfahrens aufgrund der von den
niederländischen Streitkräften vorzulegenden
Unterlagen (Artikel 30.2 ABG 1975) eingeholt.
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27.6
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Mit der Herausnahme des Hinweises auf Zeitverträge am
Schluss von Artikel 27.2 ABG 1975 ist nicht die Absicht
verbunden, die Möglichkeit einer Anwendung dieser
Vertragsform auszuschließen; es gilt als vereinbart,
dass Zeitverträge eine der möglichen Formen der
unmittelbaren Vergabe darstellen. Die Anwendung dieser
Vertragsform beim Abschluss von unmittelbaren
Verträgen durch die niederländischen
Streitkräfte setzt jedoch die Anwendungen der
Formblätter zu den Rahmenverträgen für
Zeitverträge des Vergabe- und Vertragshandbuchs
für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB - Abschnitt
610) einschließlich der Leistungsverzeichnisse und
eine vorherige eingehende Abstimmung mit den deutschen
Behörden voraus.
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