Verwaltungsabkommen - ABG 1975 - (NL)

RiABG: Zu Artikel 1

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Artikel 1 [Begriffe]

 

1.1

Bauvorhaben (projet de construction / construction project) sind beabsichtigte Baumaßnahmen.

1.2

Baumaßnahmen (travaux / construction works) sind Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Außenanlagen sowie die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen und die Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten.

1.3

Instandsetzung und Instandhaltung (réparation et entretien / repair and maintenance) ist die Bauunterhaltung an vorhandenen baulichen Anlagen und Einrichtungen; sie dient dazu, diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, ohne Änderung des Baubestandes oder der Funktion.

1.4

Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (new construction, alterations and extensions - constructions nouvelles, changements et agrandissements) sind Maßnahmen, die der Entstehung neuer baulicher Anlagen und Einrichtungen, der Veränderung und Erweiterung bereits bestehender baulicher Anlagen oder der erstmaligen Herrichtung von Anlagen, die zu  einer anderen Verwendung bestimmt sind dienen.

 

1.4.1 

Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind Baumaßnahmen mit geschätzten Gesamtkosten über 150.000 EUR bis einschließlich 375.000 EUR.

 

1.4.2

Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind Baumaßnahmen mit geschätzten Gesamtkosten über 375.000 EUR.

 

1.4.3

Kleinere Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind Baumaßnahmen mit geschätzten Gesamtkosten bis einschließlich 150.000 EUR.

1.5

Auftragsbau- oder Regelverfahren (procédure indirecte / indirect procedure) ist das Verfahren für die Durchführung der Baumaßnahme durch die deutschen Behörden. Die Durchführung, d.h. Planung und Ausführung der Baumaßnahme kann von den deutschen Behörden entweder mit eigenem Personal oder durch Einschaltung Dritter vorgenommen werden.

1.6

Truppenbau-Verfahren (procédure directe / direct procedure) ist das Verfahren für die Durchführung der Baumaßnahme durch die Streitkräfte. Die Durchführung, d.h. Planung und Ausführung der Baumaßnahme kann von den Streitkräften entweder mit eigenem Personal oder durch Einschaltung Dritter vorgenommen werden.

1.7

Arbeitstage (jours ouvrables / working days) sind die Kalendertage außer Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen deutschen Feiertagen.

1.8

Zeitverträge (contracts à terme / term contracts) sind Rahmenverträge für einen bestimmten Zeitraum zur Durchführung regelmäßig wiederkehrender Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie kleinerer Neu-, Um- und Erweiterungsbauten. Sie werden aufgrund von Leistungsverzeichnissen mit Preisangaben nach dem Auf- und Abgebotsverfahren ausgeschrieben und abgeschlossen. Die Einzelaufträge werden nach Bedarf auf der Grundlage dieser Rahmenverträge erteilt.

1.9

Freiberuflich Tätiger (travailleur indépendant / consultant) ist ein Architekt, Innenarchitekt, Garten- und Landschaftsarchitekt, Ingenieur oder sonstiger Sonderfachmann für baufachliche Fragen, der von den deutschen Behörden eingeschaltet wird.

1.10 

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

 

1.10.1

„im Benehmen mit den deutschen Behörden“, dass die Streitkräfte die deutschen Behörden über ihre Absichten unterrichten sowie Stellungnahmen der deutschen Behörden zur Kenntnis nehmen und berücksichtigen,

 

1.10.2 

„im Einvernehmen mit den deutschen Behörden“, dass die Streitkräfte und die deutschen Behörden übereinstimmen.