1.1
|
Bauvorhaben (projet de construction / construction project) sind
beabsichtigte Baumaßnahmen.
|
1.2
|
Baumaßnahmen (travaux / construction works) sind Neu-, Um- und
Erweiterungsbauten, Außenanlagen sowie die erforderlichen
Erschließungsmaßnahmen und die Instandsetzungs- und
Instandhaltungsarbeiten.
|
|
1.3
|
Instandsetzung und Instandhaltung (réparation et entretien /
repair and maintenance) ist die Bauunterhaltung an vorhandenen
baulichen Anlagen und Einrichtungen; sie dient dazu, diese in
ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, ohne Änderung
des Baubestandes oder der Funktion.
|
1.4
|
Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (new construction, alterations and
extensions - constructions nouvelles, changements et
agrandissements) sind Maßnahmen, die der Entstehung neuer
baulicher Anlagen und Einrichtungen, der Veränderung und
Erweiterung bereits bestehender baulicher Anlagen oder der
erstmaligen Herrichtung von Anlagen, die zu einer
anderen Verwendung bestimmt sind dienen.
|
|
|
1.4.1
|
Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind Baumaßnahmen mit
geschätzten Gesamtkosten über 150.000 EUR bis
einschließlich 375.000 EUR.
|
|
|
1.4.2
|
Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind Baumaßnahmen
mit geschätzten Gesamtkosten über 375.000 EUR.
|
|
1.4.3
|
Kleinere Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind Baumaßnahmen mit
geschätzten Gesamtkosten bis einschließlich 150.000 EUR.
|
1.5
|
Auftragsbau- oder Regelverfahren (procédure indirecte / indirect
procedure) ist das Verfahren für die Durchführung der
Baumaßnahme durch die deutschen Behörden. Die
Durchführung, d.h. Planung und Ausführung der
Baumaßnahme kann von den deutschen Behörden entweder mit
eigenem Personal oder durch Einschaltung Dritter vorgenommen
werden.
|
1.6
|
Truppenbau-Verfahren (procédure directe / direct procedure) ist
das Verfahren für die Durchführung der Baumaßnahme
durch die Streitkräfte. Die Durchführung, d.h. Planung
und Ausführung der Baumaßnahme kann von den
Streitkräften entweder mit eigenem Personal oder durch
Einschaltung Dritter vorgenommen werden.
|
1.7
|
Arbeitstage (jours ouvrables / working days) sind die Kalendertage
außer Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen deutschen
Feiertagen.
|
|
1.8
|
Zeitverträge (contracts à terme / term contracts) sind
Rahmenverträge für einen bestimmten Zeitraum zur
Durchführung regelmäßig wiederkehrender
Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie kleinerer Neu-,
Um- und Erweiterungsbauten. Sie werden aufgrund von
Leistungsverzeichnissen mit Preisangaben nach dem Auf- und
Abgebotsverfahren ausgeschrieben und abgeschlossen. Die
Einzelaufträge werden nach Bedarf auf der Grundlage dieser
Rahmenverträge erteilt.
|
1.9
|
Freiberuflich Tätiger (travailleur indépendant /
consultant) ist ein Architekt, Innenarchitekt, Garten- und
Landschaftsarchitekt, Ingenieur oder sonstiger Sonderfachmann
für baufachliche Fragen, der von den deutschen Behörden
eingeschaltet wird.
|
|
1.10
|
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
|
|
1.10.1
|
„im Benehmen mit den deutschen Behörden“, dass die
Streitkräfte die deutschen Behörden über ihre
Absichten unterrichten sowie Stellungnahmen der deutschen
Behörden zur Kenntnis nehmen und berücksichtigen,
|
|
1.10.2
|
„im Einvernehmen mit den deutschen Behörden“, dass die
Streitkräfte und die deutschen Behörden
übereinstimmen.
|
Zu Artikel 1 [Begriffe]
1.1
|
Die ABG 1975 regeln die Durchführung der in Artikel 1
definierten Baumaßnahmen, die mit Heimatmitteln der
niederländischen Streitkräfte finanziert werden.
In Einzelfällen können, nach Wahl der
niederländischen Streitkräfte, Altlasten-,
Boden-, Grundwassersanierung und Kampfmittelbeseitigung
nach Verfahren der ABG 1975 durchgeführt werden.
|
|
Für andere, z. B. aus Mitteln der Bundesrepublik
Deutschland finanzierte Baumaßnahmen können die
ABG 1975 angewendet werden, wenn dies zuvor zwischen den
niederländischen Streitkräften und der
Bundesrepublik Deutschland vereinbart wird.
|
|
Die näheren Einzelheiten zum Mechanismus (das
Verfahren), mit dem das Benehmen im Sinne des Artikels 1.10
ABG 1975 in bestimmten Fällen hergestellt wird,
ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu
Artikel 27.1 und 27.5.
|
1.2
|
Definitionen
|
1.2.1
|
Kostenvoranmeldung-Bau
|
|
Inhalt und Umfang der Bauunterlage Kostenvoranmeldung-Bau
(KVM-Bau) ergeben sich aus Artikel 7.1.2 ABG 1975. Weitere
Einzelheiten können im Erlasswege einvernehmlich mit
den niederländischen Streitkräften geregelt
werden.
|
1.2.2
|
Haushaltsunterlage-Bau
|
|
Inhalt und Umfang der Bauunterlage Haushaltsunterlage-Bau
(HU-Bau) ergeben sich aus Artikel 7.1.3 ABG 1975. Weitere
Einzelheiten können im Erlasswege einvernehmlich mit
den niederländischen Streitkräften geregelt
werden.
|
1.2.3
|
Ausführungsunterlage-Bau
|
|
Inhalt und Umfang der Bauunterlage
Ausführungsunterlage-Bau (AFU-Bau) ergeben sich aus
Artikel 7.1.4 ABG 1975. Weitere Einzelheiten können im
Erlasswege einvernehmlich mit den niederländischen
Streitkräften geregelt werden.
|
1.2.4
|
Bauamt
|
|
Unter Bauamt ist die Bau durchführende Ebene des Landes
zu verstehen.
|
1.2.5
|
Werktage
|
|
Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder
gesetzliche Feiertage sind.
|
|