Verwaltungsabkommen - ABG 1975 - (NL)

RiABG: Zu Artikel 2

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Artikel 2 [Verfahrensarten]

 

2.1

Die Baumaßnahmen werden von den für Bundesbauaufgaben zuständigen deutschen Behörden durchgeführt (Auftragsbau- oder Regelverfahren).

2.2

Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 können in den besonderen Fällen des Artikels 27 die Streitkräfte die Baumaßnahmen selbst durchführen (Truppenbauverfahren).