Artikel 2 [Verfahrensarten]
2.1
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Die Baumaßnahmen werden von den für Bundesbauaufgaben
zuständigen deutschen Behörden durchgeführt
(Auftragsbau- oder Regelverfahren).
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2.2
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Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 können
in den besonderen Fällen des Artikels
27 die Streitkräfte die Baumaßnahmen selbst
durchführen (Truppenbauverfahren).
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Zu Artikel 2 [Verfahrensarten]
2.1
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Zuständige deutsche Behörden im Sinne des Artikels
2.1 ABG 1975 sind gemäß dem
Finanzverwaltungsgesetz und den dazu geschlossenen
Verwaltungsabkommen die dort bestimmten Behörden der
Bauverwaltungen der Länder.
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2.2
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Oberste technische Instanzen sind das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das
Bundesministerium der Verteidigung. Die jeweilige
Zuständigkeit wird den niederländischen
Streitkräften und den deutschen Behörden mit dem
Ergebnis der Programmabstimmung (siehe Artikel 3 ABG 1975)
bekanntgegeben.
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2.3
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Zuständig für den Dienstverkehr der
niederländischen Streitkräfte im Rahmen der
Durchführung der Baumaßnahme ist
ausschließlich der „Eerstaanwezend Ingenieur Directeur
der Dienst Vastgoed Defensie Directie Noord Vestiging
Duitsland, Grevenerstrasse 133, 48159 Münster“.
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