RiABG (NL)

 

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Zu Artikel 2 [Verfahrensarten]

 

2.1

Zuständige deutsche Behörden im Sinne des Artikels 2.1 ABG 1975 sind gemäß dem Finanzverwaltungsgesetz und den dazu geschlossenen Verwaltungsabkommen die dort bestimmten Behörden der Bauverwaltungen der Länder.

2.2

Oberste technische Instanzen sind das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium der Verteidigung. Die jeweilige Zuständigkeit wird den niederländischen Streitkräften und den deutschen Behörden mit dem Ergebnis der Programmabstimmung (siehe Artikel 3 ABG 1975) bekanntgegeben.

2.3

Zuständig für den Dienstverkehr der niederländischen Streitkräfte im Rahmen der Durchführung der Baumaßnahme ist ausschließlich der „Eerstaanwezend Ingenieur Directeur der Dienst Vastgoed Defensie Directie Noord Vestiging Duitsland, Grevenerstrasse 133, 48159 Münster“.