Verwaltungsabkommen - ABG 1975 - (NL)

RiABG: Zu Artikel 3

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Artikel 3 [Programmabstimmung]

 

3.1

Die Programme für die zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte erforderlichen Baumaßnahmen werden periodisch, aber mindestens einmal jährlich, übermittelt und zwischen den Behörden der Streitkräfte und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesministerium der Verteidigung abgestimmt.

 

Für die Programmabstimmung werden den deutschen Behörden alle Bauvorhaben, deren Kosten 150.000 EUR im Einzelfall überschreiten, gesondert und diejenigen, deren Kosten 150.000 EUR im Einzelfall nicht überschreiten, gemeinsam nach Standorten in einer Liste mitgeteilt. Hierbei sind die Bauvorhaben, deren Kosten 150.000 EUR im Einzelfall überschreiten und welche die Streitkräfte im Truppenbauverfahren durchführen wollen, besonders zu bezeichnen.

3.2

Die Bauvorhaben, deren Kosten 150.000 EUR im Einzelfall nicht überschreiten und die von den Streitkräften im Truppenbauverfahren durchgeführt werden, sind von der Programmabstimmung befreit.

 

Ungeachtet dessen werden diese Bauvorhaben, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass für sie öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Kenntnisgaben erforderlich sind, speziell zum Zweck der Feststellung der Notwendigkeit der Erlangung dieser Genehmigungen oder Erfüllung der Anforderungen der Kenntnisgabe in die Programmabstimmung einbezogen oder kurzfristig auf andere Weise mitgeteilt.

 

In Fällen, in denen eine Klärung erforderlich ist, stellen die deutschen Behörden auf Wunsch der Streitkräfte kostenlos allgemeine Beratung und Hilfe zur Verfügung.“

3.3

Bei der Ermittlung der Kosten zu 3.1 oder 3.2 werden Leistungen und Lieferungen der Streitkräfte in die Gesamtherstellungskosten zu dem Preis einbezogen, der einem Unternehmer zu zahlen wäre.